Rz. 476

[Autor/Stand] Auch in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung sagt das Gesetz nichts darüber aus, in Bezug auf welche Person, d.h. welchen Tatbeteiligten, das Erscheinen zur steuerlichen Prüfung die Sperrwirkung auslöst[2]. Daher stellt sich die Frage nach dem Adressaten des Erscheinens. Diese Problematik ergibt sich vor allem bei mehreren Tatbeteiligten und insb. beim Erscheinen in einem Unternehmen. Anders als in Nr. 1 Buchst. a (dazu Rz. 435 ff.) hat der Gesetzgeber des AOÄndG 2015[3] in Nr. 1 Buchst. c des § 371 Abs. 2 Satz 1 AO keine Konkretisierung – bzw. Ausdehnung – des Adressatenkreises vorgenommen. Wäre insoweit ein Gleichlauf gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber den Wortlaut beider Sperrgründe auch insoweit parallel formuliert (wie er dies hinsichtlich der Beschränkung der Sperrwirkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung(sanordnung) getan hat. Abgesehen von der Einschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang bleibt es daher auch für nach dem 31.12.2014 abgegebene Selbstanzeigen bei der bisherigen Auslegung des Sperrgrundes und den damit verbundenen Unklarheiten[4].

 

Rz. 477

[Autor/Stand] Einigkeit besteht zumindest dahin gehend, dass auch im Rahmen von § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO der Umfang der persönlichen Sperrwirkung begrenzt ist. Die steuerliche Prüfung setzt ein konkretes Besteuerungsverfahren voraus, das durch die Person des Beteiligten (§ 78 AO) bestimmt ist[6]. Die Ausschlusswirkung des Erscheinens betrifft daher nur die Person, in deren Besteuerungsverfahren die Ermittlungen geführt werden und bei der der Amtsträger erscheint. Anderen Tatbeteiligten ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige dadurch unbenommen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. Kohler in MünchKomm/StGB3, § 371 AO Rz. 246 ff.
[3] BGBl. I 2014, 2415.
[4] So auch Gehm, StBW 2015, 105 (108); Buse, DB 2015, 89 (91).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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