Rz. 478

[Autor/Stand] Grundsätzlich tritt die Wirkung des Erscheinens bei einer von mehreren Beteiligten begangenen Steuerhinterziehung nur gegenüber dem Beteiligten ein, bei dem der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist[2].

 

Beispiel

Prüfer P erscheint beim Stpfl. A, der mit wissentlicher Mitwirkung seines Steuerberaters S falsche Steuererklärungen abgegeben hat. Da P nur bei A, nicht aber bei S, zur Steuerprüfung erschienen ist, hat S noch die Möglichkeit zur Selbstanzeige wegen der von ihm begangenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des A.

Etwas anderes gilt dann, wenn dem A bereits eine Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 AO bekannt gegeben wurde. Nach dem erweiterten Adressatenkreis der Prüfungsanordnung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO entfaltet die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem Täter auch Sperrwirkung für eine Selbstanzeige des Gehilfen (s. Rz. 435).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. auch Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 163; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 232; Bilsdorfer, StBp 1988, 87; a.A. Jäger in Klein15, § 371 AO Rz. 129 für ausgeschiedene Mitarbeiter.

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