Rz. 462

[Autor/Stand] Mithilfe des Sphärengedankens lässt sich auch die Problematik bewältigen, wie die Sperrwirkung im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. gleichberechtigter Konzerngesellschaften zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Steuersubjekte die Sphären von Mutter- und Tochterunternehmen bzw. gleichberechtigter Konzerngesellschaften zu trennen, d.h. das Erscheinen des Prüfers bei einer der genannten Gesellschaften löst noch keine Sperrwirkung gegenüber den anderen aus[2]. Dagegen wird die Ansicht vertreten, dass etwas anderes gelte, wenn der Prüfer den Auftrag habe, den gesamten Konzern zu prüfen. In diesem Fall reiche es aus, dass der Amtsträger bei der Konzernspitze erscheine[3]. Dem ist entgegenzuhalten, dass der umfängliche Prüfungsauftrag nicht das aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO folgende tatsächliche Erfordernis ersetzt, dass der Amtsträger bei jeder der rechtlich selbständigen, zu prüfenden Gesellschaften zu erscheinen hat[4]. Zur sachlichen und persönlichen Reichweite der Sperrwirkung s. Rz. 494 ff. und 476 ff..

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] So auch Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 231; Wassmann, ZfZ 1990, 242; Kohler in MünchKomm/StGB3, § 371 AO Rz. 231.
[3] Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 155; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 231.
[4] Wassmann, ZfZ 1990, 242 (243).

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