Rz. 180

[Autor/Stand] Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO), insb. also bei Tabaksteuerverkürzungen (vgl. § 370 Rz. 360 ff. sowie vorst. Rz. 60). Auch hier ist als Berichtigungshandlung von dem Täter zu fordern, dass er der FinB die für eine richtige Steuerfestsetzung notwendigen Tatsachen mitteilt, so dass die FinB die Nachversteuerung vornehmen kann. Bei Tabaksteuern z.B. wird er die Menge der Tabakwaren anzugeben haben, die er vorschriftswidrig nicht mit Steuerbanderolen versehen hat[2]. Die erforderliche Berichtigungserklärung richtet sich nach § 371 Abs. 1 AO[3]. Einer Anzeige analog §§ 167, 153 AO[4] bedarf es nicht.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. List, S. 25.
[3] Ebenso Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 67; Breyer, 1996, S. 166; Webel in Schwarz/Pahlke, § 371 AO Rz. 161.
[4] So aber Troeger/Meyer, S. 259.

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