Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 24
Zur Täterschaft und Teilnahme beim Schmuggel s. näher Rz. 41, 64, 72, 94 ff. sowie § 370 Rz. 1530 ff., 1555 ff. Während in der Vergangenheit oftmals problematisch war, wer als Täter des Schmuggels in Betracht kam (insb. die Hintermänner, die den Schmuggel geplant und gesteuert haben, s. dazu § 370 Rz. 1530), ist diese Frage unter Geltung des Art. 139 UZK entschärft worden (s. § 370 Rz. 1531).
Rz. 24.1
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. b UZK ist jeder gestellungspflichtig, in dessen Namen oder in dessen Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat (insbesondere den Spediteur), so dass sich der frühere Meinungsstreit über die Strafbarkeit der Hinterleute erübrigt haben wird (s. § 370 Rz. 88, 1531). Zu den Gestellungspflichten und zur Strafbarkeit von Hintermännern bei der Einfuhrabgabenhinterziehung oder Schmuggel s. näher § 370 Rz. 1530 ff.
Rz. 24.2
Des Weiteren bestimmt Art. 79 Abs. 3 Buchst. b UZK auch denjenigen zum Zollschuldner und damit zum Anmeldeverpflichteten, der "wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wird, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte.".
Rz. 25
Die Gestellungspflicht i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO ist nunmehr auch nach neuester Rspr. ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB, so dass bei einem Teilnehmer, der nicht gestellungspflichtig ist, eine weitere Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist (s. Rz. 42 sowie Ransiek oben in § 370 Rz. 89, 124 f. m.w.N.).
Rz. 26
Verbringer i.S.d. Rechts der bei Einfuhr anfallenden Abgaben ist, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt. Dem stellte der Senat den Fall einer Organisation des Transports unter Einschaltung eines gutgläubigen Spediteurs gleich.
Rz. 26.1
Wer die Einfuhr unverzollter und unversteuerter Zigaretten in die EU und weiter nach Deutschland organisiert und den Transport von einer gutgläubiger Spedition durchführen lässt, begeht die Abgabendelikte (Verkürzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer des EU Landes, in welches die Zigaretten als erstes verbracht wurden sowie deutsche Tabaksteuer) tateinheitlich als mittelbarer Täter.
Rz. 26.2
Wer zu keinem Zeitpunkt die Sachherrschaft über das Schmuggelgut (unverzollte und unversteuerte Zigaretten) hatte, war nicht gestellungspflichtig.
Rz. 26.3
Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen. Die weitere Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden müssen, weil das LG den Tatbeitrag des Angeklagten ausdrücklich als Beihilfe bewertet hat.
Rz. 26.4
Bei der Tabaksteuer ist Steuerschuldner gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG und damit gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Unter den obersten Gerichten ist es jedoch str., ob jeder Besitzer der unversteuerten Tabakwaren Steuerschuldner ist und sich damit wegen Hinterziehung der Tabaksteuer strafbar macht (s. dazu näher § 370 Rz. 1532.2, 1548.1 f.; § 374 Rz. 122.1 ff. m.w.N.).
Der EuGH und ihm folgend der BFH legen den Begriff weit aus. Danach ist nicht nur der Erstbesitzer (so die Rspr. des BGH zum früheren § 19 TabStG), sondern jede Person gemeint, die die geschmuggelten Zigaretten von anderen Personen übernimmt, um sie weiterzuverkaufen.
Im Gegensatz hierzu legt der BGH in st. Rspr. den Begriff des Besitzers erneut eng aus. Als Steuerschuldner – und daher ohne unverzügliche Abgabe einer Steuererklärung über die Tabakwaren als strafbar wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG) – ist danach neben dem Lieferanten der Tabakwaren nur derjenige anzusehen, der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, bevor also die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" sind. Wer erst nach Beendigung des Verbringungsvorgangs in den Besitz der Tabakwaren gelangt ist, macht sich nicht wegen Hinterziehung von Tabaksteuer strafbar, sondern wegen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO).
Rz. 26.5
Zum Verhältnis zwischen Tabaksteuerhinterziehung und Suspendierung der Steuererkl...