Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 120
Auf das Zusammentreffen mehrerer Begehungsformen der Steuerhehlerei ist bereits eingegangen worden (s. Rz. 74), ebenso auf die Fälle hehlerischen Handelns eines an der Vortat (als [Mit-]Täter oder Teilnehmer i.e.S.) Beteiligten (s. Rz. 70 ff.).
Danach schließen sich die verschiedenen Begehungsvarianten gegenseitig aus; weitere Hehlereihandlungen desselben Täters sind mitbestrafte Nachtaten (Rz. 74). Der Vortäter kann sich bei der späteren Verwertung der geschmuggelten Sachen nicht wegen Hehlerei strafbar machen (zur mitbestraften Nachtat s. Rz. 70, 72). Wird aber das Verfahren wegen der vorangegangenen Steuerhinterziehung gem. § 154 StPO eingestellt, ist eine Verfolgung der Steuerhehlerei wieder möglich. Die Absatzhilfe eines an der Vortat bislang Unbeteiligten ist strafbare Teilnahme an der (für den Vortäter straflosen) Nachtat.
Rz. 120.1
Auf die Frage eines Absatzerfolgs kommt es dann nicht an, wenn die Steuerhehlerei bereits in der Tatvariante des (sich oder einem Dritten) Verschaffens verwirklicht wurde (s. dazu vor Rz. 54). Die Absatzhilfe tritt dann als mitbestrafte Nachtat zurück.
Rz. 120.2
Teilnehmer an der Vortat können sich hingegen bzgl. derselben Ware wegen Steuerhehlerei strafbar machen, die zur Beteiligung an der Vortat in Tatmehrheit steht (Rz. 71).
Rz. 120.3
Das Überlassen einer Halle zur Lagerung mehrerer Lieferungen unverzollter und unversteuerter Zigaretten fördert zwar die verschiedenen Taten gleichermaßen. Unterstützt jedoch derjenige, der die Halle überlassen hatte, außerdem individuell Einzeltaten der Steuerhehlerei mittels eigener Beiträge, so ist er wegen tatmehrheitlich begangener Beihilfe zu bestrafen, weil die im Vorfeld ergriffene eine Maßnahme zugunsten mehreren Taten nicht die Kraft hat, die nachfolgend geleisteten einzeltatbezogenen nützlichen Handlungen zu einer einzigen Beihilfetat zusammenzufassen.
Rz. 120.4
Mehrere Ankaufshandlungen bemakelter Gegenstände i.S.v. § 374 AO stellen jeweils selbständige Taten in materieller Hinsicht dar. Auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit verknüpft die Einzelhandlungen nicht zu einer Sammelstraftat (s. entsprechend zu § 373 Rz. 48 m.w.N.).
Lassen sich keine exakten Feststellungen bzgl. der einzelnen Erwerbshandlungen nach Anzahl und Umfang treffen, kann das Gericht unter Anwendung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes eine Mindestzahl festlegen; insoweit ist auch bzgl. des Gesamtschadens eine (zurückhaltende) Schätzung möglich.
Sind bei Serientaten hingegen einzelne Tatkomplexe nicht hinreichend konkret umschrieben, fehlt es an einer Anklageerhebung und damit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur (Teil-)Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens.
Rz. 120.5
Nur eine einheitliche Tat i.S.v. § 52 StGB liegt hingegen vor, wenn der Hehler durch einen Akt Beute, die aus mehreren Vortaten stammt, erwirbt oder an deren Absatz mitwirkt.
Rz. 120.6
Der mittelbare Täter, der seinen in den Anweisungen zur Organisation liegenden Beitrag bereits im Stadium der Vorbereitung geleistet hat, begeht auch dann nicht mehrere Straftaten, sondern ist tateinheitlich zu verurteilen, wenn der unmittelbare Täter mit der Verkürzung von Zollabgaben und (EU-)ausländischer Einfuhrumsatzsteuer einerseits und deutscher Tabaksteuer andererseits (soweit das nach der neuen Rspr. denn noch gilt, s. jetzt aber BGH vom 23.5.2019, s. Rz. 122.2 f.) wegen tatmehrheitlich begangener zweier Steuerstraftaten zu verurteilen ist. Daran ändert es nichts, dass die gleichzeitige Abgabe mehrerer Steuererklärungen mit demselben Fehler grundsätzlich als tatmehrheitlich begangen anzusehen wäre.