Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 42
Für die in der Vorschrift bezeichneten Steuerstraftaten bestimmt § 375 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO den Kreis der Gegenstände, die der Einziehung unterliegen.
Rz. 43
§ 375 Abs. 2 Nr. 1 AO ermöglicht die Einziehung von Erzeugnissen, Waren und anderen Sachen, auf die sich die genannten Steuerdelikte beziehen. Diese Sachen können nicht über § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, da sie weder durch die Tat hervorgebracht noch zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Eine solche Erweiterung sieht zwar § 74 Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich vor, der sich jedoch nicht auf § 74 Abs. 1 StGB bezieht.
Rz. 44
Erzeugnisse, die Gegenstand einer Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20–21 UZK und damit der Einziehung gem. § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sein können, sind z.B. Tabakprodukte, Alkohol und alkoholische Getränke, Alkopops, Kaffee, Mineralöl und andere Energieerzeugnisse sowie Gegenstände, die der Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 Abs. 2 UStG unterliegen.
Im Hinblick auf § 370 Abs. 6 AO können auch Sachen eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern anderer EU-Staaten bezieht.
Rz. 45
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Einziehung geschmuggelter Waren, d.h. von Waren, die der Täter ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben in das Bundesgebiet verbringt; insbesondere unversteuerte Zigaretten, Kaffee, Bier, Branntwein, Schaumweinerzeugnisse, Mineralöl und andere Energieerzeugnisse oder Alkopops.
Die Einziehung ist ebenfalls möglich bei anderen Sachen, die entgegen einem Verbot in das Bundesgebiet eingeführt, aus dem Bundesgebiet ausgeführt oder durchgeführt werden (vgl. § 372 Abs. 1 AO; zum Umfang der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote s. § 372 Rz. 13 ff.).
Rz. 46
Ob die Behältnisse, in denen die unversteuerten oder unverzollten Erzeugnisse, Waren oder Sachen transportiert werden, Beziehungsgegenstände i.S.d. § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO sind, ist jedenfalls insoweit abschließend geklärt, als nach Auffassung des BGH die Einziehung zulässig ist, wenn das Behältnis und die Ware eine Einheit bilden. Kriterien für eine derartige "Verkehrseinheit" sind u.a. das Wertverhältnis von Inhalt und Umschließung, der gleichzeitige Eigentumsübergang oder die jederzeitige Trennbarkeit (z.B. Bierfässer, Tanks, Gasflaschen, Container, sog. Euro-Paletten, feste und wiederverwendbare Kisten). Schon das RG hat eine solche Einheit bei Limonade in Flaschen und bei Bier in Fässern angenommen, da die Umschließung mit dem Inhalt nach allgemeiner Auffassung eine Verkehrseinheit bilde. Etwas anderes mag für Pfandflaschen oder -dosen gelten.
Der BGH hat jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass im Einzelfall genau zu untersuchen sei, ob – im zivilrechtlichen Sinne – tatsächlich eine Verbindung selbstständiger Sachen zu einer einheitlichen Sache vorliege oder ob das Behältnis nur als nicht einziehbares Zubehör anzusehen sei. Die Problematik wird jedoch dadurch entschärft, dass die Einziehung von Behältnissen, die als Zubehör anzusehen sind, u.U. nach § 74 Abs. 1, § 74a StGB möglich ist (s. dazu Rz. 68).
Rz. 47
Hinsichtlich der einziehbaren Waren und Sachen, die Gegenstand einer Steuerhehlerei sind, ergibt sich zu den vorstehenden Ausführungen keine Besonderheit, da Vortat der Steuerhehlerei eine Einfuhrabgaben- oder Verbrauchsteuerhinterziehung oder ein Bannbruch ist (vgl. § 374 Abs. 1 AO).
Rz. 48
Einziehbar sind nur die unmittelbaren Erzeugnisse und Beziehungsgegenstände, nicht dagegen Ersatzsachen (z.B. bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gem. §§ 946 ff. BGB von Schmuggelware). In diesen Fällen ist aber unter den Voraussetzungen des § 74c StGB eine Wertersatzeinziehung möglich (s. Rz. 54 ff.).
Rz. 48.1
Kein Erzeugnis oder keine Ware i.S.d. § 375 AO ist der Schmuggler- oder Kurierlohn, der aber ein durch oder für die Tat erlangtes Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB ist und als Tatertrag eingezogen werden kann.
Rz. 48.2
Nach § 375 Abs. 2 AO können nur Sachen, nicht aber – wie nach § 74 StGB – auch Rechte eingezogen werden (s. Rz. 38, 61 ff.).