Rz. 49
[Autor/Stand] Einziehbare Beförderungsmittel i.S.d. § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO sind nur Fahrzeuge (und Tiere)[2], die der Fortbewegung von Personen oder Sachen dienen[3] (also nicht z.B. selbst Schmuggelgut sind)[4], nicht dagegen Transportmittel wie Rucksäcke, Koffer oder Taschen.[5] Die Einziehung der Umschließung eines Gegenstands als Beförderungsmittel ist auch hier nur möglich, wenn Behältnis und Inhalt nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.[6] Darüber hinaus sind bei den genannten Beförderungsgegenständen wiederum die §§ 74, 74a StGB als Ermächtigungsgrundlage zu beachten (s. Rz. 68).
Rz. 49.1
[Autor/Stand] Auch Fahrzeugpapiere können als Zubehör eingezogen werden.[8]
Rz. 50
[Autor/Stand]"Zur Tat benutzt" ist ein Beförderungsmittel, "wenn Gegenstände zur Erreichung eines dem Steuer- oder dem Zollrecht widersprechenden Zwecks von einem Ort an einen anderen verbracht werden sollen und wenn das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet wird".[10] Dazu zählen auch vorausfahrende oder nachfolgende Begleitfahrzeuge, die einen Transport unversteuerter Zigaretten oder anderer verbrauchsteuerpflichtiger Waren lotsen oder absichern sollen.[11] Die Verwendung des Beförderungsmittels allein zur eigenen Fortbewegung, zur Tatvorbereitung oder Flucht genügt hingegen nicht.[12] Dann wäre aber u.U. eine Einziehung gem. § 74 StGB möglich.[13]
Rz. 51
[Autor/Stand] Ein Kraftfahrzeug ist auch dann ein einziehbares Beförderungsmittel, wenn es dem sog. "Kleinschmuggel" dient.[15] In den meisten Fällen wird dabei jedoch die Einziehung des Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig sein (s. Rz. 76 ff.), so z.B. bei Einziehung eines Reisebusses, wenn ein Fahrgast darin Schmuggelgut transportiert.[16]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen