Rz. 46
[Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs[2]. Mit Rechtskraft endet die Verfolgungsverjährung[3]. Es beginnt die Strafvollstreckungsverjährung, § 369 Abs. 2 AO, § 79 Abs. 6 StGB. Die Rechtsfolge der Verfolgungsverjährung ist daher noch zu berücksichtigen, wenn sich der Ablauf der Verjährungsfrist erst in der Revisionsinstanz herausstellt[4]. Nach BGH vom 26.6.1958[5] gilt dies selbst dann, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig geworden und das Rechtsmittel nur hinsichtlich der Strafzumessung oder Strafaussetzung zur Bewährung eingelegt worden ist. Voraussetzung ist hierbei aber stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels[6].
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