Rz. 6

[Autor/Stand] § 376 Abs. 1 AO enthält eine nur für bestimmte, als besonders schwer kategorisierte Tatbestände des Steuerstrafrechts geltende Verjährungsregelung. Die Norm knüpft an die Verwirklichung bestimmter Regelbeispiele an (s. hierzu Rz. 19 ff.).

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der Zweck des § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO erschließt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren. Noch im Referentenentwurf des JStG vom 2.9.2008 sollte eine eigenständige Verjährungsregelung für alle Steuerstraftaten aufgenommen werden. Damit sollte nach der Absicht des Gesetzgebers unter Zurückdrängung von Verjährungseffekten, die mit der seitens der Rspr. aufgegebenen fortgesetzten Tat verbunden waren (Rz. 117),[3] ein Gleichlauf zwischen Festsetzungs- und Strafverfolgungsverjährung erreicht werden[4], der allerdings ersichtlich weder durch den Referentenentwurf noch durch die später mit Abs. 1 Halbs. 1 in Kraft getretene Regelung erreicht wurde. Dass Steuern bei Steuerhinterziehung für zehn Jahre festgesetzt, die Tat aber "nur" für fünf Jahre strafrechtlich verfolgt werden konnte, hielt der Gesetzgeber für eine erhebliche Diskrepanz, die er beseitigen wollte. Das Strafbarkeitsrisiko für den Steuerhinterzieher sollte ausweislich der Gesetzesbegründung steigen, Steuerhinterziehung könne so wirksamer bekämpft werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dann allerdings festgestellt, dass der Entwurf deutlich über das Ziel hinausschoss: Die Steuerhinterziehung wäre durch die geplanten Verjährungsregeln selbst in leichtesten Fällen mit schwersten Straftaten wie Geiselnahme oder Raub (sic!) gleichgestellt worden. Eine derart lange Verjährung hielt man für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nicht für erforderlich, so dass man sich auf die besonders schweren Fälle beschränkte.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Fasst man die beiden Begründungsansätze zusammen, lässt sich der Zweck der Vorschrift wie folgt darstellen: Für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO benannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung sieht der Gesetzgeber es als notwendig an, eine Parallelität zwischen Festsetzungs- und Verfolgungsverjährung zu erreichen. Die Notwendigkeit, die Verjährungsfristen in ihrer Länge zu vereinheitlichen, beruht auf dem Gedanken, dass durch längere Fristen die Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden könne als bisher. Diese Parallelität ist nicht notwendig, soweit es sich um einfache oder nicht benannte Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehungen handelt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] In Ansehung dieses Gesetzeszwecks ist die Berechtigung der Norm über die Maßen zweifelhaft.

So ist schon nicht ersichtlich, dass eine Übereinstimmung der Verjährungsfristen nach der Fristenkonzeption der einzelnen Fristen wünschenswert oder notwendig wäre. Die Abstimmung von Fristen aufeinander ist auch anderen Rechtsgebieten fremd. So sind etwa strafrechtliche und zivilrechtliche Fristen voneinander unabhängig[7]. Eine Vermögensschädigung durch einen Betrüger nach § 263 StGB verjährt nach fünf Jahren, obwohl der Schaden über § 823 Abs. 2 BGB weitaus länger zurückerlangt werden kann, vgl. § 199 Abs. 3 BGB. Aber auch bei Strafnormen, die sich auf öffentlich-rechtliche Ansprüche beziehen, unterscheiden sich Abgaben- und Strafverfolgungsverjährung. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren bspw. in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Straftat des § 266a StGB verjährt dagegen nach fünf Jahren; dies gilt nach neuerer Rspr.[8] auch für die Unterlassungsfälle des § 266a Abs. 1 StGB.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Weiter ist nicht zu erkennen, wie ein Gleichlauf von Strafverfolgungs- und Festsetzungsverjährung gelingen sollte.[10] Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung stellen sich im Steuer- und Strafrecht vollkommen unterschiedlich dar. Der Verjährungsbeginn knüpft im Strafrecht taggenau an die Beendigung der Tat an, § 78a StGB, im Steuerrecht gem. §§ 169 ff. AO an den Ablauf von Kalenderjahren. Schließlich ist die Vorschrift des § 171 Abs. 7 AO zu beachten. Sie verhindert, dass Festsetzungsverjährung vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährung eintreten kann. Der Gesetzgeber hat also von Anfang an gewusst, dass unterschiedlich lange Fristen existieren und insoweit Vorsorge geschaffen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich den Strafanspruch bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung erhalten wollen, hätte er die Strafverfolgungsverjährung an den steuerrechtlichen Ablauf der Festsetzungsfrist koppeln müssen (s. Rz. 54).

 

Rz. 10.1

[Autor/Stand] § 376 Abs. 1 Halbs. 2 AO ist – wie dessen Abs. 3 – im Eilverfahren durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[12] eingeführt worden. Mit dem Halbsatz sollte ein bis dahin bestehender Streit (Rz. 174) zum Ruhen der Verjährung im Sinne einer Verjährungsverschärfung entschieden werden.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[3] BT-Drucks. 16/11108, 7.
[4] BT-Drucks. 16/10189, 82.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
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