Rz. 240
Nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO ist es verboten, innerhalb des Geltungsbereichs der AO solche elektronischen Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 1 Abs. 2 KassenSichV, Software für diese elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen, die den in den in § 146a Abs. 1 Satz 1–3 AO beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1–3 AO gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Durch dieses Verbot soll die Integrität, die Authentizität und die Vollständigkeit der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle oder sonstigen Vorgänge gewährleistet werden. Die Zuwiderhandlung ist nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO bußgeldbedroht.
Rz. 241
Ausgenommen vom Verbot des § 146a Abs. 1 Satz 5 AO ist das gewerbsmäßige Bewerben und gewerbsmäßige Inverkehrbringen von elektronischen Aufzeichnungssystemen ohne technische Sicherheitseinrichtung i.S.d. § 146a Abs. 1 AO in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs der AO. Danach ist der Handel mit elektronischen Aufzeichnungssystemen, die über keine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, in anderen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes weiterhin möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unter Umgehung des § 146a Abs. 1 AO in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der AO elektronische Aufzeichnungssysteme erworben und im Inland zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen verwendet werden können, da diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechen.
Rz. 242
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
(1) [1] Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. [2] Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. [3] Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. [4] Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. [5] Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
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