Rz. 660
Mit den 2016 (s. Rz. 13 ff.) in § 379 AO eingefügten neuen Bußgeldtatbeständen wurde der bis dato geltende einheitliche Bußgeldrahmen aufgehoben und in § 379 Abs. 4 AO für die einzelnen Zuwiderhandlungen ein dreigestuftes Höchstmaß der Geldbuße geregelt. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 24.6.2017 wurden die bisher in Abs. 4 geregelten Rechtsfolgen aus Klarstellungsgründen auf die neuen Abs. 4–7 nach maximaler Bußgeldhöhe gruppiert und der Bußgeldrahmen teilweise nochmals angehoben.
Rz. 661
Die Gefährdungshandlungen des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1a und 1b, Nr. 2 sowie Abs. 3 AO können – wie bislang – mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 4 AO).
Rz. 662
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO i.V.m. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 5 AO). Während nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung der bisher geltende Bußgeldrahmen von § 379 AO als ausreichend angesehen wurde, um auch Verstöße im Zusammenhang mit der Erstellung länderbezogener Berichte wirksam und verhältnismäßig ahnden zu können, wurde letztendlich auf Empfehlung des Finanzausschusses der Bußgeldrahmen verdoppelt mit dem Ziel, gegenüber multinationalen Unternehmen als die von der Berichtspflicht betroffenen Stpfl. in angemessener Weise den general-präventiven Zweck der Vorschrift zu erfüllen.
Rz. 663
Die Höhe der Bußgeldandrohung dürfte einerseits kaum in Relation zu den fiskalischen Dimensionen der BEPS-Initiative zu setzen sein, andererseits dem Umstand geschuldet sein, dass die Berichtspflicht weit im Vorfeld konkreter Gefährdungshandlungen im Hinblick auf Aspekte des Datenschutzes, der Verhältnismäßigkeit und letztlich auch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht unkritisch betrachtet werden muss. Auffallend bleibt jedoch, dass die Bußgeldandrohung nach § 379 AO im Vergleich zur Sanktionierung der Verletzung der Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO durch Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, die bis zu 1 Mio. EUR betragen können, als eher mildes Mittel erscheint.
Rz. 664
Für die 2016 neu gefassten, allerdings erst seit dem 1.1.2020 anwendbaren Tatbestände des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–6 AO (betr. Zuwiderhandlung gegen Pflichten beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme) gilt ein erheblich angehobener Sanktionsrahmen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR. Zugleich wurde ebenfalls erst mit Wirkung zum 1.1.2020 der Bußgeldrahmen des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO von 5.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben (§ 379 Abs. 6 AO).
Rz. 665
Die deutliche Ausweitung der Bußgeldandrohung gerade auch im Vergleich zu den anderen Tatbeständen von § 379 AO unterstreicht die Intention des Gesetzgebers und erklärt sich vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Manipulationssoftware, um die elektronischen Aufzeichnungen ordnungswidrig abzuändern, und der nicht ordnungsgemäß integrierte Schutz von elektronischen Aufzeichnungssystemen Steuerzuwiderhandlungen erheblich begünstigen, zu einer bedeutsamen Gefährdung des Steueranspruchs führen und nur mit erheblichem Aufwand und zeitlicher Verzögerung seitens der Finanzverwaltung aufgeklärt werden kann.
Rz. 666
Im Zuge des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 (Art. 97 § 32 Abs. 1 und 2 EGAO) der Bußgeldrahmen des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO (betr. die Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO) von 5.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben (§ 379 Abs. 7 AO). Ferner führt die Erfüllung des Tatbestands des § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO (betr. Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1–3 AO) ab dem Jahr 2018 zu einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR (§ 379 Abs. 7 AO).
Rz. 667
Das Höchstmaß von 5.000 EUR/10.000 EUR/25.000 EUR gilt jedoch nur für vorsätzliche Gefährdungshandlungen. Bei leichtfertiger oder fahrlässiger Begehung beträgt die Geldbuße höchstens die Hälfte, d.h. 2.500 EUR/5.000 EUR/12.500 EUR (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG sowie § 377 Rz. 86).
Rz. 668
Eine schematische Festsetzung der Geldbuße (z.B. 10–25 % der gefährdeten Steuerbeträge) findet somit keine Rechtfertigung. Bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt die Finanzverwaltung zumeist etwaige Zinsvorteile, die dem Täter aus der Ordnungswidrigkeit erwachsen sind. Soweit es zum Zwecke der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils erforderlich ist, kann der Höchstbetrag der Geldbuße überschritten werden (vgl. § 17 Abs. 4 OWiG). Wegen der Bemessung der Geldbuße wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung in § 377 Rz. 87 ff. verwiesen.
Rz. 669– 679
Einstweilen frei.