Rz. 30

[Autor/Stand] Tathandlungen nach § 380 AO als sog. echtes Unterlassungsdelikt (s. bereits Rz. 9) sind das Nichteinbehalten und das Nichtabführen der Steuerabzugsbeträge, und zwar in der Form, dass dies überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geschieht. Das tatbestandsmäßige Verhalten erschöpft sich im Unterlassen der vom Gesetz geforderten Tätigkeit, d.h. mit dem Verstoß gegen eine steuerliche Gebotsnorm ist der Tatbestand erfüllt[2].

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] So z.B. auch Heerspink in Flore/Tsambikakis2, § 380 AO Rz. 57; a.A. Bülte in HHSp., § 380 AO Rz. 17; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH v. 6.5.1960 – 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280 (281); OLG Düsseldorf v. 12.11.1984 – 1 Ws 1098/84, MDR 1985, 342 zum Nichtabführen von Sozialversicherungsbeträgen.

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