Rz. 30
[Autor/Stand] Tathandlungen nach § 380 AO als sog. echtes Unterlassungsdelikt (s. bereits Rz. 9) sind das Nichteinbehalten und das Nichtabführen der Steuerabzugsbeträge, und zwar in der Form, dass dies überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geschieht. Das tatbestandsmäßige Verhalten erschöpft sich im Unterlassen der vom Gesetz geforderten Tätigkeit, d.h. mit dem Verstoß gegen eine steuerliche Gebotsnorm ist der Tatbestand erfüllt[2].
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