Rz. 18

[Autor/Stand] Eingeführte Waren müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der zuständigen Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden (Art. 139 UZK; § 4 ZollVG; §§ 6, 7 ZollV). "Gestellung" ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden bzw. dort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Abs. 33 UZK). Zur Gestellung ist zunächst verpflichtet, wer die Waren in das Zollgebiet der EU verbracht hat (Verbringer). Daneben ist die Person, welche die Beförderung der Waren nach ihrem Verbringen übernimmt (Beförderer; vgl. Art. 233 UKZ), verpflichtet.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Die Gestellungspflicht obliegt demjenigen, der die Ware in das Zollgebiet verbringt, d.h. mit der Ware die EU-Zollgrenze überschreitet, bzw. die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat (Art. 139 UZK). In der Regel sind dies der Lkw-Fahrer, der Schiffsführer, der Flugzeugführer oder Personen der Eisenbahn- bzw. Postverwaltung. Erfolgt vor Erreichen der Zollstelle (vgl. Art. 135 Abs. 1 UZK) eine Übergabe der Ware auf einen anderen (z.B. bei Umladungen), so geht auch die Verpflichtung zur Gestellung über.[3] Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. b UZK ist auch derjenige, in dessen Namen oder Auftrag die Person bei der Verbringung der Ware in das EU-Zollgebiet handelt, gestellungspflichtig.

Gestellungspflichtig gem. Art. 139 UZK kann nur eine natürliche Person (vgl. Art. 5 Nr. 4 UZK) sein.[4] Die Eigentums- und Besitzverhältnisse sind für die Gestellungspflicht unerheblich. Auch der Dieb der Ware ist Gestellungspflichtiger, wenn er sie in das Zollgebiet der EU verbringt.[5]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Im Falle des Nichtgestellens von Waren im unionsrechtlichen Versandverfahren können neben dem Hauptverpflichteten, d.h. dem Inhaber des Unionsversandverfahrens (vgl. zum Inhaberbegriff Art. 5 Nr. 35 UZK) auch der Beförderer (Spediteur) und Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahrens befördert werden, bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. Art. 233 Abs. 3 UZK).[7]

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[3] Vgl. Schulmeister in Witte8, Art. 139 UZK Rz. 7.
[4] Vgl. Schulmeister in Witte8, Art. 139 UZK Rz. 7.
[5] Vgl. Jäger/Ebner in JJR9, § 382 AO Rz. 24.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[7] Eingehend dazu Schlamelcher, ZfZ 1989, 354; Fehn, ZfZ 1991, 39; Bender, ZfZ 1988, 169; Rüping in HHSp., § 382 AO Rz. 22 f.; Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, E III Rz. 243; vgl. zur Zollschuldnerschaft auch EuGH v. 17.11.2011 – C-454/10, ECLI:EU:C:2011:752, HFR 2012, 108 = CR 2012, 410 = ZfZ 2012, 47.

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