Rz. 95

[Autor/Stand] Die Rechte und Pflichten der Steuer- und Zollfahndung bestehen aber nur "im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten" (§ 404 AO; vgl. zum Begriff der Steuerstraftat § 369 Abs. 1 AO). Sachlich unzuständig ist sie mithin für die Ermittlung nichtsteuerlicher Delikte, es sei denn, sie sind von Gesetzes wegen ausdrücklich hierzu befugt.

So weisen z.B. § 21 Abs. 3 Satz 2 AWG und § 37 Abs. 3 Satz 2 MOG den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern Ermittlungskompetenzen hinsichtlich der Außenwirtschafts- und Marktordnungszuwiderhandlungen zu (vgl. den Wortlaut "Sie sind insoweit ... Ermittlungspersonen der StA").

Auch die Prüfungsaufgaben der FKS sind inzwischen auf nichtsteuerliche Taten ausgeweitet worden (vgl. den Katalog in § 2 Abs. 1 Nr. 1–8 SchwarzArbG sowie §§ 1414c SchwarzArbG betr. § 266a StGB). S. dazu näher § 370 Rz. 1287 ff., 1292 ff.

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Im Übrigen ist umstr., ob die Steuer- und Zollfahndung auch für die Erforschung von materiell oder prozessual tateinheitlich mit der Steuerstraftat zusammentreffende Allgemeindelikten (sog. Zusammenhangstaten) zuständig ist[3]. Näheres hierzu ist bei § 386 Rz. 89 ff., 181 ff. dargestellt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] Bejahend BGH v. 24.10.1989 – 5 StR 238/89, 5 StR 239/89, BGHSt 36, 283 = NJW 1990, 845 = wistra, 1990, 59 m. abl. Anm. Reiche, wistra 1990, 90; Bender, wistra 1990, 8; Bilsdorfer, StBp 1990, 118; OLG Braunschweig v. 24.11.1997 – Ss (S) 70/97, wistra 1998, 71 m. abl. Anm. Bender, wistra 1998, 93.

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