Rz. 591

[Autor/Stand] Die BuStra hat die Akten der StA vorzulegen, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben, aber eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren nicht geeignet erscheint, § 400 Halbs. 2 AO (s. dazu eingehend § 400 Rz. 129 ff.; s. auch Nr. 89 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 89). Die Ermittlungskompetenz und Verfahrensherrschaft geht damit auf die StA über (s. § 386 Rz. 126). Der FinB verbleiben die in § 403 AO, insb. in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Rechte auf Beteiligung und Information (s. dazu die Erl. zu § 403 AO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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