Rz. 216

[Autor/Stand] In geeigneten Fällen kann es ausreichen, dass sich Beschuldigte (und Zeugen) schriftlich äußern (vgl. § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies kommt insb. in Betracht, wenn der Beschuldigte oder Zeuge für seine Aussage Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schriftstücke braucht (vgl. auch Nr. 67 RiStBV).

 

Rz. 216.1

[Autor/Stand] Gemäß § 136 Abs. 4 StPO n.F. (eingeführt durch Gesetz vom 17.8.2017[3] und geändert durch Gesetz vom 10.12.2019[4]) ist auch die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung möglich[5], was in Steuerstrafverfahren aber eher selten genutzt wird.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] BGBl. I 2017, 3202.
[4] BGBl. I 2019, 2121.
[5] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, 136 StPO Rz. 19a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge