Rz. 962

[Autor/Stand] Äußerst kontrovers wird bis zum heutigen Tag in Rspr. und Literatur die Frage diskutiert, ob Buchführungs- und Geschäftsunterlagen, die der Mandant seinem steuerlichen Berater (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchprüfer sowie deren Berufshelfer) zur Erstellung von Steuererklärungen und Bilanzen übergeben hat (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO), bei dem vorbezeichneten Personenkreis (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) beschlagnahmt werden dürfen (grdl. zum Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO s. Rz. 334 ff.). Dieses Problem ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich die für die Anfertigung der Buchführung und Abschlüsse erforderlichen Belege, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen regelmäßig in der Hand des steuerlichen Beraters befinden, ja mit zunehmender Datenverarbeitung die Buchhaltung des Kaufmanns vom Steuerberater extern geführt wird. Die Sicherstellung dieser Unterlagen als Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Mandanten bedeutet für die Steufa eine erhebliche Erleichterung ihrer Ermittlungsarbeit, findet sie doch die beweiserheblichen Unterlagen aufbereitet und in vorgeordneter Form vor, womöglich mit entsprechenden Notizen und Anmerkungen des Steuerberaters versehen. Es muss daher nicht verwundern, dass die Steufa in der Praxis gerade in diesem Bereich von ihren Zwangsbefugnissen exzessiven Gebrauch macht. Dass eine solche Vorgehensweise ausgesprochen negative Auswirkungen sowohl für den Mandanten als auch in Besonderheit für den steuerlichen Berater hat – bedenkt man den schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Berufsausübung und den etwaigen zu befürchtenden Vertrauensverlust gegenüber seiner sonstigen Mandantschaft –, ist nicht von der Hand zu weisen und wirft die Frage nach der Zulässigkeit solcher Zwangsmaßnahmen auf.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020

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