Rz. 6

[Autor/Stand] Nach § 387 Abs. 1 AO liegt die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten bei der FinB, welche die durch das Delikt betroffene Steuer verwaltet. Trotz Abweichung von der in § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO gewählten Formulierung ("Finanzbehörde, die für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist") ergibt sich kein sachlicher Unterschied[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Randt in JJR9, § 387 AO Rz. 4.

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