Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 44
Von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Form der Zuständigkeitsübertragung (s. Rz. 35 ff.) muss diejenige nach dem FVG unterschieden werden. Gemäß § 12 Abs. 3 FVG kann das BMF bzgl. der HZÄ, nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG die Landesregierung bzgl. der ihr unterstellten FÄ verfahren und verschiedene Aufgaben einer FinB auf eine andere übertragen (so z.B. bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer oder der Zentralisierung der Veranlagung von Körperschaften). Im Unterschied zur direkten strafprozessualen Zuständigkeitsübertragung nach § 387 Abs. 2 AO geht bei der Übertragung der Zuständigkeit nach dem FVG zur Verwaltung der Steuern und Zölle- als Annex – auch die Verfolgungskompetenz von Steuerstraf- und -bußgeldtaten über. Die Regelung nach dem FVG ist daher weitergehender.
Rz. 45
Im Unterschied auch zu § 387 Abs. 2 AO behalten bei Zuständigkeitskonzentrationen aufgrund des FVG die FÄ/HZÄ, deren Verwaltungsaufgaben auf ein zentrales Amt übertragen wurden, keine Restkompetenz zur Strafverfolgung (s. Rz. 41). Daher wurde in den meisten Bundesländern die Zuständigkeitskonzentration zugleich auf § 387 Abs. 1 AO und § 17 Abs. 2 FVG gestützt. Gleiches gilt für die zentralen HZÄ (Konzentration aufgrund § 387 Abs. 2 AO und § 12 Abs. 3 FVG).
Rz. 46
Eine Zuständigkeitsübertragung auf die Steuer- und Zollfahndung ist jedoch weder nach § 387 Abs. 2 AO noch nach dem FVG möglich, da diese keine steuerverwaltenden Aufgaben haben (s. Rz. 14).
Rz. 47
Innerhalb der Steuerverwaltung sind z.B. die Zuständigkeiten konzentriert worden für besondere Steuerarten wie Kirchensteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer, Versicherungssteuer, Rennwettsteuer oder Lotteriesteuer; ferner für schwierige Verwaltungsaufgaben wie Betriebsprüfungen, Durchführung des AStG und der Verwaltung der Umsatzsteuer ausländischer Unternehmen oder bei massenhaft vorkommenden Verwaltungsvorgängen (z.B. Kassengeschäften). Zentralisiert nach persönlichen Merkmalen werden z.B. in Bayern die Veranlagungen der Klöster, Orden und religiösen Stiftungen oder in bestimmten Großstädten die Besteuerung der Künstler oder ausländischer Arbeitnehmer durchgeführt.
Zur Ermächtigung der BMF zur Regelung der Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden s. § 15 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG; zur Verwaltungshoheit des Bundes s. Rz. 16 und 25.
Rz. 48– 49
Einstweilen frei.