Ergänzender Hinweis: Nr. 43, 60 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 43, 60)
Rz. 15
[Autor/Stand] Die in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Konzentrationsregelung gilt uneingeschränkt nur für die Verfahrensabschnitte, die sich an das vorbereitende Verfahren (= Ermittlungsverfahren, §§ 151–177 StPO) anschließen (Zwischen- und Hauptverfahren, §§ 199–275 StPO; sog. Erkenntnisverfahren, s. dazu § 385 Rz. 32, 614 ff., 647 ff.)[2], d.h. erst für das Verfahrensstadium ab Anklageerhebung bzw. Strafbefehlsantrag, nicht aber für das Ermittlungsverfahren (s. § 391 Abs. 1 Satz 2 AO, Rz. 55 ff. und Rz. 40 ff.).
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