Rz. 240
[Autor/Stand] § 393 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt die Ausnahmen vom Verwendungsverbot des Abs. 2 Satz 1. Ein Verwertungsverbot entfällt, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In diesem Fall hat das Legalitätsprinzip Vorrang vor dem Steuergeheimnis. Wann ein solches Interesse anzunehmen ist, bestimmt die Vorschrift nicht selbst, sondern durch einen Verweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO .
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO lautet:
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
[...]
5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
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Die vorstehende Norm führt nur Beispiele für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an ("namentlich", s. auch Rz. 254). Aus dem Sinnzusammenhang des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO kommen jedoch nur die Buchstaben a und b in Betracht, welche die Verwertung von Informationen aus den Steuerakten zur Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten (s. näher Rz. 247 ff.) zulässt, nicht dagegen Buchstabe c, da die Offenbarung bzw. Verwendung zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen nicht die Verfolgung von Straftaten betrifft[2].
Ob ein zwingendes öffentliches Interesse auch in sonstigen, den gesetzlich geregelten vergleichbaren Fällen angenommen werden kann, ist umstritten (s. Rz. 254 ff.). Nach zutreffender Ansicht ist eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO in diesen diskutierten Konstellationen aber ausgeschlossen, da sie keinen Bezug zur Verfolgung von Straftaten haben. Somit ist im Rahmen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO der Straftatenkatalog des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a, b AO somit abschließend[3].
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