Rz. 295
[Autor/Stand] Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO (s. Rz. 185 ff.) ist von den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren und später vom Strafgericht von Amts wegen zu beachten (s. Rz. 226 m.w.N.). Allerdings bedarf es insoweit in der Revision einer Rüge[2] (s. Rz. 227).
Rz. 296
[Autor/Stand] Wurde gegen die Belehrungspflicht über das Zwangsmittelverbot verstoßen (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO, s. Rz. 164 f.), muss der Stpfl. als Beschuldigter im Strafverfahren der Verwertung seiner Angaben in der Hauptverhandlung widersprechen[4] (s. Rz. 159), ggf. mit dem Rechtsbehelf der Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO[5]. Es gelten insoweit die allgemeinen Regeln wie bei Verletzung der Belehrung über das Schweigerecht gem. §§ 136, 136a StPO[6] (s. dazu § 385 Rz. 1090 f.). In der Revision ist die Verwertung im erstinstanzlichen Urteil mit der Verfahrensrüge anzugreifen[7].
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