Rz. 33

[Autor/Stand] Nach Ablauf eines Jahres verfällt das Eigentum an den beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Sachen kraft Gesetzes dem Staat. Damit ist der Rechtszustand hergestellt, der sonst mit Eintritt der Rechtskraft einer auf Einziehung erkennenden Entscheidung eintritt (§ 74e StGB). Eigentümer wird die Körperschaft, der die Steuer zusteht, im Falle des Schmuggels und des Bannbruchs ist das immer die Bundesrepublik Deutschland. Vor Ablauf des Jahres ist eine Verfügung über die Sachen unzulässig. Eine Notveräußerung, wie sie § 111p StPO, § 399 Abs. 1 AO vorsehen, käme nur bei Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens in Betracht.[2] Die Einziehung des Erlöses (§ 111p Abs. 1 Satz 2 StPO) darf nur im Verfahren gem. § 435 StPO stattfinden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Überwiegende Ansicht, vgl. Ebner in JJR9, § 394 AO Rz. 11; Seipl in Gosch, § 394 AO Rz. 8; Hadamitzky/Senge, § 394 AO, Rz. 8; Weyand in GJW3, § 394 AO Rz. 9; Zanzinger in Leopold/Madle/Rader, § 394 AO Rz. 3; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 394 AO Rz. 16; a.A. Schork/Kauffmann in Hüls/Reichling2, § 394 AO Rz. 19.
[3] Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 394 AO Rz. 8.

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