Rz. 1090

[Autor/Stand] Ausgehende Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme[2] stehen wegen der besonderen Eingriffsintensität i.d.R. unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Strafbarkeit[3]. Einem Rechtshilfeersuchen in die Schweiz wegen bloßer Steuerhinterziehung würde nicht entsprochen. Ausgehende Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe müssen nach Nr. 114 RiVASt

  • die ersuchende Stelle,
  • Gegenstand und Grund nebst Sachverhaltsdarstellung,
  • die Person und die Durchsuchungsorte,
  • die Bezeichnung der strafbaren Handlung

enthalten. Die aufzufindenden Gegenstände sind, genau wie bei innerstaatlichen Durchsuchungsbeschlüssen, so konkret wie möglich zu bezeichnen. Im Steuerstrafrecht ist insofern stets auf die betroffenen Steuern und Zeiträume zu achten. Mitunter reicht eine zusammenfassende Sachverhaltsschilderung nicht, sondern es ist zusätzlich eine Beweiswürdigung unter Benennung des konkreten Beweismittels erforderlich. Die nach innerstaatlichem Recht zuvor ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sind beizufügen. Für diese gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Nach den Regelungen der EEA können Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse nunmehr auch direkt übermittelt werden.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. auch Nr. 114 RiVASt.
[3] Vgl. auch Art. 5 EuRHÜbK 1978 und Art. 51 SDÜ.

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