Rz. 14

[Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 1 AO räumt den FinB die Befugnis ein, an den Ermittlungen von StA und Polizei teilzunehmen. Hierzu zählen die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, Identifizierungen oder Augenscheinseinnahmen[2]. Zum Zweck dieser Vorschrift s. Rz. 5 ff.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Beteiligungsrechte gem. § 403 AO bestehen nicht nur bei Ermittlungen der StA selbst, sondern auch bei entsprechenden Maßnahmen der Ermittlungspersonen der StA (zu diesem Begriff s. § 385 Rz. 74, 78)[4]. Daher kann die BuStra auch an Ermittlungshandlungen der Kriminalpolizei teilnehmen, soweit diese Steuerdelikte bzw. Analogtaten betreffen. Gleiches gilt, wenn die StA Ermittlungsersuchen direkt an die Steuer- und Zollfahndung richtet (s. § 385 Rz. 79; § 404 Rz. 110 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge