Rz. 11
[Autor/Stand] Für Zeugen, Sachverständige und Dritte gemeinsam geregelt ist die Entschädigung für
Fahrtkosten (§ 5 JVEG);
Sie richtet sich nicht mehr nach den persönlichen Verhältnissen, sondern ersetzt werden die tatsächlichen Kosten (bei Fahrten mit der Bahn dürfen alle die erste Klasse nutzen). Für Zeugen und Dritte beträgt der Ersatz der Wegstreckenkosten 0,25 EUR, für Sachverständige, Dolmetscher und Schöffen 0,30 EUR pro km; ferner werden ersetzt alle baren Auslagen (z.B. Parkgebühren).
- Aufwand (§ 6 JVEG), der durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder bei Terminen am Aufenthaltsort durch die Wahrnehmung des Termins verursacht wird (z.B. Übernachtungskosten, Zehrkosten).
- Sonstige Aufwendungen i.S.d. §§ 7, 12 JVEG (z.B. Kosten für eine notwendige Vertretung oder notwendige Begleitpersonen, str. bei Aufwendungen für einen in Anspruch genommenen Zeugenbeistand, s. Rz. 13; ferner die Kosten für die Vorbereitung der Aussage oder die Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines anwaltlichen Entschuldigungsschreibens, Telefongebühren; Personalkosten bei der Inanspruchnahme Dritter gem. § 23 Abs. 2 JVEG; s. dazu Rz. 15; gem. § 7 Abs. 2 und 3 JVEG sind ferner Schreibauslagen und Kopierkosten erstattungsfähig (s. Rz. 16).
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