Rz. 139

[Autor/Stand] Das OWiG enthält in den §§ 87, 88 OWiG ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren bei der Anordnung von Einziehung von Gegenständen (§§ 2229 OWiG) und des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG) und der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG). Für diese Fälle werden die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (FinB) im Einzelnen bestimmt und die Beteiligung der Personen am Bußgeldverfahren geregelt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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