Rz. 127
[Autor/Stand] Damit der Betroffene ggf. seine Verteidigung auf den neuen und schwereren Vorwurf einrichten kann, räumt ihm das OWiG in Erweiterung von § 265 Satz 3 und 4 StPO das uneingeschränkte Recht ein, nach dem Hinweis die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen. Auf dieses absolute Recht ist der Angeklagte durch das Gericht hinzuweisen (§ 81 Abs. 2 Satz 3, 4 OWiG). Verstößt das Gericht gegen diese Pflicht, liegt ein Revisionsgrund vor (§§ 337, 338 Nr. 8 StPO).
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