Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vollstreckung von Bescheiden im Bußgeldverfahren richtet sich im Allgemeinen bei Bundesbehörden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, bei Landesbehörden nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 90 Abs. 1 und 4 OWiG betr. Geldbußen und Ordnungsgelder[2], § 108 Abs. 2 OWiG betr. Kosten[3]). Nach der Ausnahmeregelung des § 412 Abs. 2 AO finden dagegen auf die Vollstreckung finanzbehördlicher Bußgeldbescheide in jedem Fall die Vollstreckungsvorschriften der AO (§§ 249–346 AO) Anwendung (§ 412 Abs. 2 Satz 1 AO), um die Vollstreckung von Verwaltungsakten und Bußgeldentscheidungen durch Bundes- oder Landes-FinB einheitlich zu regeln[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. dazu Tormöhlen in HHSp., § 412 AO Rz. 50.
[3] Vgl. dazu Tormöhlen in HHSp., § 412 AO Rz. 49.
[4] Joecks in JJR8, § 412 AO Rz. 9.

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