Rz. 18
[Autor/Stand] § 412 Abs. 3 AO enthält eine Modifizierung zu § 107 Abs. 4 OWiG. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass im finanzbehördlichen Bußgeldverfahren für Bundes- und Landes-FinB gleiches Recht gilt[2].
Sowohl § 412 Abs. 3 AO als auch § 107 Abs. 4 OWiG sind wegen ihrer Querverweise auf das am 14.8.2013[3] außer Kraft getretenen Verwaltungskostengesetz, das inzwischen durch das Bundesgebührengesetz vom 7.8.2013[4] ersetzt wurde (s. Rz. 1), geändert worden, ohne dass es dadurch zu inhaltlichen Änderungen gekommen ist. Die in Bezug genommenen Vorschriften des VwKostG vom 23.6.1970[5] finden in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Im allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bußgeldverfahren sind gem. § 107 Abs. 4 OWiG, soweit eine Bundesbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat,
- § 14 Abs. 2 VwKostG (Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung durch die Behörde oder bei von Amts wegen veranlasster Terminverlegung),
- § 19 VwKostG (Geltung der Bundeshaushaltsordnung für Stundung, Niederschlagung und Erlass),
- § 20 VwKostG (Verjährung des Kostenanspruchs),
- § 21 VwKostG (Erstattung überbezahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten)
in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden, ansonsten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften[6].
§ 412 Abs. 3 Halbs. 1 AO erklärt diese Bestimmungen mit Ausnahme von § 19 VwKostG in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung auch dann für anwendbar, wenn eine Landes-FinB den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Erlass und Niederschlagung von Kosten richten sich dagegen nicht – wie in § 19 VwKostG bestimmt – nach der Bundeshaushaltsordnung (vgl. § 59 BHO), sondern nach § 227 Abs. 1 und § 261 AO (§ 412 Abs. 3 Halbs. 2 AO). Die Stundung ist nicht erwähnt, da hierüber die FinB im Vollstreckungsverfahren entscheidet (s. Rz. 10)[7].
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