(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes
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für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, |
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für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie |
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für die den beitragspflichtigen Personen (Absatz 2) eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines übergemeindlichen Verkehrsverbunds angeboten werden, |
einen Gästebeitrag erheben. 2§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Gästebeitrag erheben, dessen Ertrag den Gesamtaufwand für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erhebung von Gästebeiträgen durch sonstige Tourismusgemeinden (§ 9 Abs. 1 Satz 4) in dem von ihnen bestimmten Erhebungsgebiet (Absatz 3).
(2) 1Beitragspflichtig sind die Personen, die in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit
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zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, |
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zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder |
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zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr |
geboten wird. 2Der Gästebeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb der von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiete zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. 3Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. 4Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. 5Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. 6Die Sätze 1 und 3 gelten in sonstigen Tourismusgemeinden (Absatz 1 Satz 4) für das nach Absatz 3 festgelegte Erhebungsgebiet.
(3) Sonstige Tourismusgemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen (Erhebungsgebiet).
(4) 1Personen, die im Erhebungsgebiet
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andere Personen beherbergen, |
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anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder |
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einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen, |
können durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen beitragspflichtigen Personen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden. 2Sie können ferner verpflichtet werden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; sie haften insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrages. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung gelten auch für Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Gästebeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen und weder in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet noch im Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung haben. 4Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung können durch Satzung auferlegt werden
1. |
Reiseunternehmen, die von den Reiseteilnehmern ein Entgelt erhalten, das den Gästebeitrag enthält, und |
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Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gemeinden oder in das Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde befördern. |
5In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.
(6) § 9 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.