Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulage nach § 10a des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZTV DB AG) nach Versetzung zum Dienstleistungszentrum der DB AG bzw zur DB Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem Wortlaut des § 10a Abs 1 Nr 4 ZTV DB AG kann nur ein "vorübergehender Wechsel" des Arbeitnehmers zur Zahlung der Zulage führen. Unter "vorübergehend" in diesem Sinne ist ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zu verstehen.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 492/00.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 -- 25 Ca 21879/99 -- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Zulage nach § 10a des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der D B AG (ZTV DB AG) zusteht.
Der Kläger war seit 1972 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D B AG, beschäftigt. Zum 1. November 1997 wurde der Kläger zum damaligen Dienstleistungszentrum der D B AG versetzt, der alte Arbeitsplatz des Klägers entfiel ersatzlos. Die Geschäfte des Dienstleistungszentrums der DB AG (im folgenden: DZA) übernahm die Beklagte mit dem Tag ihrer Gründung, dem ... 15. Dezember 1998. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Erbringung und Vermarktung von Personalmarketing-Dienstleistungen, insbesondere Arbeitsvermittlung und Personalüberlassung sowie die Erarbeitung und Realisierung von Personalmarketing-Strategien und Konzepten für den konzernweiten Arbeitsmarkt der D B AG und Dritte, ferner alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie Beratungs- und Dienstleistungen.
Bis zu seiner zum 1. November 1997 wirksam gewordenen Versetzung in das DZA erhielt der Kläger eine monatliche Zulage in Höhe von entweder 455,95 DM brutto (vgl. dazu den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31.3.2000, S. 2, Bl. 72 d.A. nebst Berechnungsbogen Bl. 83 d.A.) oder in Höhe von 448,94 DM brutto (s. Klageschrift S. 2, Bl. 3 d.A.).
Ab 1. November 1997 hätte der Kläger anstatt der bisherigen Zulagen eine persönliche Zulage "Leistungslohn" (ZüL) gemäß § 10a ZTV DB AG erhalten. § 10a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZTV DB AG in der damals geltenden Fassung lauteten:
"... 4.
Wechselt der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme nach § 16 Abs. 1 RSTV
nicht nur vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz, erhält er
abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 2 die Zulage RP in Höhe der Zulage ZÜL, es
sei denn, der Arbeitnehmer wird auf einen Arbeitsplatz in einen Bereich
versetzt, für den am 31.10.1997 ein Leistungslohnverfahren nach Nr. 1a
gegolten hat. Ansonsten findet § 10 Abs. 2 Nr. 3 -- 5 Anwendung.
5.
In den Fällen des § 5 Abs. 1 MTV (bei einem nicht nur vorübergehenden
Wechsel) findet Nr. 4 entsprechend Anwendung. ..."
Der Kläger erfüllte zum Stichtag die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Buchst. a bis c, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Nach seiner Versetzung zum 1. November 1997 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass ihm keine Zulage mehr nach § 10a ZTV DB AG bezahlt werde, stattdessen erhielt er die Zulage RP nach § 10 Abs. 2 ZTV DB AG. Dort hieß es in § 10 Abs. 2 in der damaligen Fassung:
"1.
Wechselt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme nach §
16 Abs. 1 RSTV nicht nur vorübergehend
-- von einem Prämienverfahren (§ 5 ETV/§ 3) in ein anderes
Prämienverfahren bzw.
-- von einem Prämienverfahren in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhält sie/er eine Rationalisierungszulageprämie -- Zulage RP --, wenn
sie/er in den vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten drei
Monaten überwiegend in einem Prämienverfahren gearbeitet hat."
Diese Prämie ist befristet. Nach Auffassung des Klägers wird sie nach 36 Monaten eingestellt, nach dem dem Gericht vorliegenden Tarifvertrag (§ 10 Abs. 1 Nr.. 3 ZTV) für den Kläger nach 28 Monaten.
Was der Kläger seit dem 1. November 1997 für Tätigkeiten erbracht hat, konnte nicht eindeutig ermittelt werden, da der Kläger falsche Unterlagen für einen anderen Arbeitnehmer eingereicht hat (vgl. Bl. 84 -- 87 d.A.). Nach den Notizen der Beklagten war der Kläger ca. 8 Wochen in der Zeit von November bis Dezember 1997 bei einem Ausbesserungswerk beschäftigt. Unstreitig zwischen den Parteien ist jedenfalls, dass der Kläger seit seiner Versetzung zum DZA keine Zulagen auslösenden Tätigkeiten mehr erbracht hat.
Mit seiner zunächst beim Arbeitsgericht Saarbrücken am 27. Mai 1999 eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er auch nach seiner Versetzung in das DZA Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage nach § 10a ZTV DB AG habe. Er ist der Auffassung gewesen, dass seine Versetzung in das DZA nicht das Tatbestandsmerkmal eines "nicht nur vorübergehenden Wechsels auf einen anderen Arbeitsplatz" erfülle, weil das DZA die Funktion einer Personalvermittlungsfirma habe. Es vermittle Mitarbeiter und Mitarbeiterin...