Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamer Ausschluß einer BAT-Sonderregelung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf das Arbeitsverhältnis, das nach § 1 BeschFG befristet ist, ist Nr 7 SR 2y BAT nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses einer tarifgebundenen Organisation beitritt, es sei denn, für die Befristung des Arbeitsverhältnisses besteht ein sachlicher Grund im Sinne der Protokollnotiz Nr 1 zu Nr 1 SR 2y BAT. Das Arbeitsverhältnis endet daher nicht mit Ablauf der vereinbarten Frist, da die tarifvertraglichen Regelungen des BAT dem BeschFG vorgehen. (Entgegen LArbG Berlin Urteil vom 22.07.1987, 12 Sa 35/87 = LAGE § 1 BeschFG 1985 Nr 1 und BAG Urteil vom 27.04.1988, 7 AZR 593/87 = DB 1988, 1803- 1805).
2. Die Protokollnotizen Nr 1 bis 3 zu Nr 1 SR 2y BAT können nicht vom Regelungsmechanismus der SR 2y zum BAT losgelöst als Abschlußnorm im Sinne von § 1 TVG angesehen werden. (Entgegen BAG Urteil vom 27.04.1988, 7 AZR 593/87).
3. Nr 1 SR 2y BAT und die sie erläuternden Protokollnotizen legen fest, welche Arbeitsverhältnisse in Abweichung des XII Abschnitts des BAT durch bei Vertragsschluß vereinbarten Fristablauf entsprechend Nr 7 SR 2y BAT enden. Sie definieren den Anwendungsbereich der Beendigungsnorm Nr 7 SR 2y BAT.
4. SR 2y erfordert das Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei einer Befristung des Arbeitsvertrages unter 6 Monaten.
Orientierungssatz
Revision eingelegt, 7 AZR 68/89.
Normenkette
BAT SR 2y; BAT Anlage SR; TVG § 4 Abs. 3; BeschFArbRG § 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 1
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 26.11.1986; Aktenzeichen 7 Ca 7254/86) |
Nachgehend
Fundstellen
BB 1989, 428 (L1-4) |
DB 1989, 1243 (L1-4) |
RzK, I 9f Nr 16 (LT1-4) |
ZTR 1989, 156 (L1-4) |
Bibliothek, BAG (LT1-4) |
LAGE § 1 BeschFG 1985, Nr 6 (LT1-4) |
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