Beschwerde zurückgewiesen 06.08.2002
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 21.11.2000; Aktenzeichen 2 BV 67/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den am 21.11.2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld – 2 BV 67/00 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die antragstellende Betriebsvertretung begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die am Verfahren beteiligte Dienststelle verpflichtet ist, nachträglich das Mitwirkungsverfahrens wegen der Umsetzung eines Arbeitnehmers einzuleiten.
Antragstellerin ist die bei der Einheit G3XXX G2xxxxxxx, B3xxxxxxx Office, der britischen Streitkräfte gewählte Betriebsvertretung. Am Verfahren beteiligt ist die Dienststelle G3XXX G2xxxxxxx, B3xxxxxxx Office. Dort sind etwa 300 zivile Beschäftigte tätig.
In der Abteilung „ASU” in B3xxxxxxx wurde unter anderem der Lagerist M5xxxx F2xxxxxxx beschäftigt. Wegen der Schließung dieser Abteilung beabsichtigte der Dienststellenleiter die ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers. Er leitete das Mitwirkungsverfahren zur ordentlichen Kündigung ein. Während der Erörterung wandte sich die Betriebsvertretung gegen die beabsichtigte Kündigung. Mit Schreiben vom 20.12.1999 teilte der Dienststellenleiter der Betriebsvertretung mit, er schließe die Maßnahme ab. Daraufhin wandte sich die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 20.12. an die übergeordnete Dienststelle mit dem Antrag, gemäß § 72 Abs. 4 BPersVG zu entscheiden, dass dem Arbeitnehmer F2xxxxxxx nicht zu kündigen sei, sondern dass er bei der Einheit „3 Garrison Wkps” weiterzubeschäftigen sei. Auf die Kopie des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 29 f. d.A.). Nach Erörterung dieses Antrags mit der Bezirksbetriebsvertretung entschied der Leiter der Bezirksdienststelle, dem Arbeitnehmer F2xxxxxxx eine freie Stelle als „Storekeeper” in G2xxxxxxx anzubieten. Dies teilte er der Bezirksbetriebsvertretung durch Schreiben vom 18.01.2000 mit (Bl. 31 f. d.A.). Die Bezirksbetriebsvertretung lehnte dies mit Schreiben vom 21.01.2000 ab und beantragte gemäß § 72 Abs. 4 BPersVG bei der obersten Dienstbehörde eine Entscheidung dahin, dass der Arbeitnehmer F2xxxxxxx einen Arbeitsplatz als Storekeeper in B3xxxxxxx erhalten solle (Bl. 33 f. d.A.). Der Leiter der obersten Dienstbehörde erörterte den Sachverhalt mit der Hauptbetriebsvertretung und entschied am 20.04.2000, Herrn F2xxxxxxx „nach Zustellung der Änderungskündigung eine Weiterbeschäftigung als Storekeeper C 3 bei G3XXX G2xxxxxxx anzubieten” (Bl. 35 f. d.A.). Die antragstellende Betriebsvertretung wurde nicht weiter beteiligt.
Unter dem 09.05.2000 sprach die am Verfahren beteiligte Dienststelle Herrn F2xxxxxxx eine Änderungskündigung aus, mit der das Arbeitsverhältnis als Lagerhalter in B3xxxxxxx zum 31.12.2000 gekündigt und ihm ein Arbeitsplatz als Lagerhalter in G2xxxxxxx angeboten wurde. Herr F2xxxxxxx akzeptierte die Änderungskündigung und nahm ab 15.06.2000 seine Tätigkeit in G2xxxxxxx auf.
Mit Schreiben vom 19.06.2000 wandte sich die Betriebsvertretung an die Dienststelle und teilte mit, bezüglich der Änderungskündigung sei das Mitwirkungsverfahren noch nicht abgeschlossen, weil die Betriebsvertretung wegen der Beendigungskündigung beteiligt worden sei, nicht aber wegen einer Änderungskündigung (Bl. 13 d.A.).
Die Betriebsvertretung hat die Auffassung vertreten, die Dienststelle müsse bezüglich der Änderungskündigung und Umsetzung ein neues Mitwirkungsverfahren einleiten.
Die Betriebsvertretung hat beantragt,
die Dienststelle zu verpflichten, ein Mitwirkungsverfahren wegen der Umsetzung des Mitarbeiters M5xxxx F2xxxxxxx von B3xxxxxxx nach G2xxxxxxx einzuleiten.
Die Dienststelle hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Dienststelle hat die Auffassung vertreten, ein neues Mitwirkungsverfahren auf der Ebene der Dienststelle sei nicht erforderlich. Es genüge, dass die zugeordneten Betriebsvertretungen damit im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens befasst worden seien.
Durch einen am 21.11.2000 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag der Betriebsvertretung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betriebsvertretung mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Wegen ihres zweitinstanzlichen Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 28.02.2001 Bezug genommen.
Die Betriebsvertretung beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass der Dienststellenleiter verpflichtet ist, ein Mitwirkungsverfahren wegen der Umsetzung des Mitarbeiters M5xxxx F2xxxxxxx von B3xxxxxxx nach G2xxxxxxx einzuleiten.
Die Dienststelle beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Dienststelle wird auf die Schriftsätze vom 22.01. und 03.04.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde der Betriebsvertretung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Die im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht vorgenommene An...