Entscheidungsstichwort (Thema)
Praktikant - Volontär - Zeugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Angelehnt an die Legaldefinition des § 82a HGB ist ein Volontärvertrag ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber als Auszubildenden zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne daß mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Der Volontär ist an einer praktischen Ausbildung auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten interessiert, ohne daß diese Ausbildung für seinen späteren Hauptberuf zwingend vorgeschrieben ist.
2. Das Praktikantenverhältnis ist eine Unterart des Volontärverhältnisses. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, daß der Praktikant, wenn er einen bestimmten Beruf ergreifen will, ein Praktikum ableisten muß, wie dies bspw für Masseure, Krankengymnasten und Sozialarbeitern vorgeschrieben ist. Demnach ist ein Praktikantenvertrag ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber als Auszubildenden zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person in praktischen Kenntnissen und Erfahrungen verpflichtet, die sie zum Erlernen ihres späteren Hauptberufes bei einem anderen Ausbildenden benötigt.
3. Redaktionsvolontäre sind Personen ohne Journalistikstudium; sie müssen deshalb ein umfangreicheres Volontariat absolvieren, ehe sie sich als Redakteure bezeichnen dürfen. Die Redaktionsvolontäre werden während ihres Volontariats in "Theorie und Praxis" geschult, die Volontariats-Praktikanten hingegen nur in der "Praxis des Zeitungsbetriebes", da sie ihre theoretische Ausbildung im Rahmen ihres Hochschulstudiums erhalten. Hieraus folgt, daß die Studenten, die im Rahmen des Studiengangs Journalistik an der Universität Dortmund ihr "Volontariatspraktikum" bei einer Tageszeitung ableisten, nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen vom 28.05.1990 fallen.
4. Nach Abschluß des Volontärpraktikums erhält der Volontärpraktikant ein Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung enthalten muß (§ 19 iVm § 8 BBiG). Auf Verlangen des Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Die Grundsätze für die Erteilung und Berichtigung des (Arbeits-)Zeugnisses gelten für das Praktikantenzeugnis entsprechend. Da auch über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen. Dies hat der Arbeitnehmer - sofern er das Zeugnis nicht bereits vorher zurückgegeben hat - auch so zu beantragen, damit in der Zwangsvollstreckung sichergestellt werden kann, daß letztlich nur ein Zeugnis über ihn existent bleibt.
5. Die Person des Arbeitnehmers ist im Zeugnis genau zu bezeichnen. Hierzu gehören Familien- und Vorname (bei Frauen auch der Mädchenname) sowie akademische Titel. Der Arbeitnehmer hat aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen, also auch in einem Zeugnis, in seiner konkreten Ausgestaltung korrekt verwendet. Hat der Arbeitnehmer sein Studium mit dem Erwerb des Magistertitels abgeschlossen, so hat er Anspruch darauf, daß in seinem Zeugnis dieser akademische Grad mit "MA" hinter seinem Namen wiedergegeben wird.
6. Da von Zeitungen nur "systematisch" ausgebildete Personen als Redakteure eingestellt werden, ist für die Wiedergabe der Ausbildungsinhalte folgende Reihenfolge als branchenüblich anzusehen:
- journalistische Tätigkeiten (Recherchieren, Schreiben, Redigieren, Auswählen und Bewerten),
-Darstellungsformen (Nachricht, Bericht, Interview, Reportage, Bild, Feature, Glosse und Kommentar),
- Vermittlung von Kenntnissen der Layout- und Umbruchtechnik,
- Arbeit mit einem ggf vorhandenen rechnergesteuerten Redaktionssystem,
- Einführung in die Arbeitsweise der übrigen Bereiche des Verlags einschließlich der technischen Herstellung der Zeitung.
7. Unter Leistung ist die berufliche Verwendbarkeit des Arbeitnehmers zu verstehen. Sie umfaßt sechs Hauptmerkmale: Arbeitsbefähigung (Können), Arbeitsbereitschaft (Wollen), Arbeitsvermögen (Ausdauer), Arbeitsweise (Einsatz), Arbeitsergebnis (Erfolg), Arbeitserwartung (Potential), bei Vorgesetzten auch die sog Führungsleistung. Die Einzelheiten müssen stets berufsbezogen sein. So sind bei Journalisten Angaben über die Sorgfalt des Recherchierens und die Fähigkeit des Redigierens notwendig. Gleiches gilt für das Zeugnis eines Volontariatspraktikanten einer Tageszeitung.
8. Aus der Schriftform ergibt sich auch, daß das Zeugnis unterzeichnet sein muß, da sonst der Aussteller nicht erkennbar ist. Das Zeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und ist von ihm oder einer in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person, die in der betrieblichen...