Orientierungssatz

1. Zur Berücksichtigung von Überstunden bei der Höhe der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Entsorgungswirtschaft.

2. Zur Auslegung von § 10 Abs 1 des Bundesmanteltarifvertrages für die Deutsche Entsorgungswirtschaft.

3. Revision ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 499/00 eingelegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Aktenzeichen 4 Ca 1527/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 5 AZR 499/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Bundesmanteltarifvertrages für die Deutsche Entsorgungswirtschaft (BMTV-Entsorgungswirtschaft) ein Arbeitsverhältnis besteht, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 10 Arbeitstagen aus Januar 1999 in Höhe von 477,33 DM brutto.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 19.08.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herne Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses, dem Kläger am 29.09.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 25.10.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 24.11.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach Basis für die Entgeltfortzahlung die regelmäßige Arbeitszeit von 37 Arbeitsstunden in der Woche sei und bekräftigt seine Auffassung, daß Überstunden, die mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer anfielen, zur regelmäßigen Arbeitszeit zu rechnen und dementsprechend auch bei Arbeitsunfähigkeit zu vergüten seien.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19.08.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 477,30 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, daß nach der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 4 EFZG Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen seien.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter Einbeziehung der in der Vergangenheit über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeit.

Gemäß § 10 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1 a Satz 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei nicht zum Arbeitsentgelt das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt gehört. Danach bemißt sich die Entgeltfortzahlung, wie die Merkmale „für ihn” und „regelmäßig” zeigen, nach der individuellen, von gleichförmiger Stetigkeit und Dauer bestimmten Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers, die sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag richtet, sich aber auch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben kann (vgl. LAG Düsseldorf in Urt. v. 17.02.2000 – 11 Sa 1849/99 –). Von einer derartig vereinbarten Arbeitszeit hätten die Parteien aber nur dann Gebrauch gemacht, wenn der Kläger aufgrund vorausgegangener Abrede in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleich bleibenden, fest vereinbarten Arbeitsstundenzahl zur Arbeitsleistung herangezogen worden wäre (vgl. LAG Düsseldorf aaO; LAG Rheinland-Pfalz in Urt. v. 14.01.1999 – 11 Sa 683/98 –). Davon vermochte die Kammer im Streitfall aber nicht auszugehen, da der Kläger unbestritten nach der Auftragslage seitens der Beklagten eingesetzt wurde, wodurch die Arbeitszeit von Woche zu Woche Schwankungen unterlag. Unstreitig hat der Kläger im Juli 1998 198 Stunden, im August 1998 206,5 Stunden, im September 1998 240,5 Stunden, im Oktober 1998 219 ...

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