Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 13.05.1993; Aktenzeichen 4 Ca 2438/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.05.1993 – 4 Ca 2438/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird neu auf 1.726,20 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.
Der am 05.07.1925 geborene Kläger war vom 24.05.1967 bis zum 31.07.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.1985 erhält er eine Betriebsrente in Höhe von 416,00 DM.
Am 13.07.1987 kaufte die Firma B. K.+ F. GmbH + Co. KG, die ehemalige Beklagte zu 1), die Kommanditanteile der Beklagten. Ferner verkaufte die Beklagte ihr Betriebsgrundstück an die I.-S.-GmbH; diese Firma übernahm zugleich die Verpflichtungen und Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, die bei der Beklagten begründet worden sind. Die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 520.440,00 DM wurden an die I.-S.-GmbH abgetreten. Zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen wurde eine Grundschuld in Höhe von 2,9 Millionen DM zugunsten der Beklagten auf das an die I.-S.-GmbH veräußerte Betriebsgrundstück eingetragen.
Die übernommenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden seitdem in der Weise abgewickelt, daß die I.-S.-GmbH der Beklagten die Versorgungsaufwendungen erstattet. Seit dem 01.10.1987 zahlt die Firma B. K. + F. GmbH + Co. KG (künftig: Firma B.) die laufenden Versorgungsleistungen aus, wobei sie seit einiger Zeit auf den Überweisungsträgern vermerkt: Die Zahlung der Rente erfolgt namens und im Auftrag der Firma C., Farbenfabriken W. GmbH + Co. KG.
Ihre wirtschaftliche Betätigung hat die Beklagte 1987 eingestellt. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen besteht ihre Aufgabe lediglich noch in der Abwicklung der Betriebsrenten. Betreut wird die Beklagte durch die Firma H. H., Betriebliche Altersversorgung, M.. Die Rückstellungen zu den Bilanzstichtagen 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993 beliefen sich nach den versicherungsmathematischen Gutachten der Firma H. auf 2.384.306,00 DM, 2.425.829,00 DM und 2.459.765,00 DM.
Die bei der Beklagten bis Mitte 1987 beschäftigten Arbeitnehmer schieden aufgrund eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans aus. Im Jahre 1986 gab es bei der Beklagten 171 Versorgungsberechtigte. Von ihnen hatten 154 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, während 9 Mitarbeiter mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden waren und 8 bereits Versorgungsleistungen bezogen. Zum 30.06.1987 belief sich der Verpflichtungsumfang für die Versorgungsleistungen auf 2.242.076,00 DM. Er verminderte sich zum 31.12.1988 auf 1.588.019,00 DM, weil die bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft Beschäftigten von der Beklagten zu einem großen Teil abgefunden wurden. Die Zahl der zu Versorgenden verminderte sich dadurch auf 49. Von 1988 bis 1993 stieg die Zahl der Rentner von 11 auf 20, während sich der Anteil der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiter in demselben Zeitraum von 38 auf 28 verringerte.
Die Beklagte paßte die Betriebsrente des Klägers weder zum 01.08.1988 noch zum 01.08.1991 an. Der Kläger hat zunächst die Firma B. und die Beklagte auf Anpassung der Betriebsrente in Anspruch genommen mit dem Antrag,
die Beklagten zu verurteilen, die ihm gezahlte betriebliche Altersversorgung rückwirkend ab einschließlich August 1985 um 17,2 % anzupassen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, da die Firma B., die ehemalige Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert und die jetzige alleinige Beklagte zur Anpassung wirtschaftlich nicht in der Lage sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil für den unbezifferten Klageantrag kein Feststellungsinteresse bestehe; auf jeden Fall sei die Klage aber unbegründet, weil die Beklagte zu 1) nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2) geworden sei und die Beklagte zu 2) wegen Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zur Anpassung nicht verpflichtet sei.
Das Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 03.06.1994 zugestellt worden. Am 04.07.1994, einem Montag, hat er Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 03.08.1994 begründet.
Unter Rücknahme der Berufung gegen die Firma B. ist der Kläger der Auffassung, daß die Beklagte zur Anpassung seiner Betriebsrente verpflichtet sei. Zwar sei die Beklagte nicht mehr wirtschaftlich tätig. Sie habe aber nicht dargelegt, daß aus den von ihr gebildeten Rücklagen eine Anpassung nicht möglich sei. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß die Jahresergebnisse nach den von ihr für die Jahre 1991 bis 1993 vorgelegten Bilanzen positiv seien.
Aber selbst wenn die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, die Anpassung aus den Rücklagen zu finanzieren, käme ihre Haftung nach den Gru...