Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, solange der Arbeitnehmer nicht darlegt, wo für ihn eine vertragsgerechte Weiterbeschäftigung auf einem andern freien oder durch Ausübung des Direktionsrechts frei zu machenden Arbeitsplatz in Betracht kommt
Leitsatz (redaktionell)
Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiter, weil er unstreitig für seinen bisherigen Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden ist, so ist es Sache des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber gegenüber klarzustellen, ob und ggf wo für ihn eine vertragsgerechte Weiterbeschäftigung auf einen anderen freien oder durch Ausübung des Direktionsrechts freizumachenden Arbeitsplatz in Betracht kommt.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 422/00.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung dieser Berufung im Übrigen wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 3. Juni 1999 - 3 Ca 1002/99 - abgeändert und zur Klarstellung neu formuliert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
weitere 4.807,45 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 14. März 1999 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des
Arbeitsgerichts Halle wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 1/3.
4. Die Revision wird zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610599 |
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