Leitsatz (amtlich)

Unter einer „anderen Vereinbarung” im Sinne der Tarifbestimmung ist eine Vereinbarung zu verstehen, dass der Zugang eines Rentenbescheides nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20.01.1996 § 11 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Vorbehaltsurteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 740/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen 4 AZR 497/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508340

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