Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen entgangener privater Nutzung eines Dienst-Pkw

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entschädigung wegen entgangener privater Nutzung eines Dienst-Pkw ist ein Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatz ist in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit angebracht.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 412/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2001; Aktenzeichen 8 AZR 412/00)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.07.1999 - 5 Ca 852/98 - wird geändert.

Hinsichtlich der Urteilsformel 2) wird die Klage abgewiesen.

Der Berufungsantrag 3) des Klägers wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag 2) wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte (GmbH) ist ein Unternehmen für elektronische Informationsverarbeitung mit Sitz in A.. Der Kläger, geboren am 24.03.1950, wohnt in G. und ist seit dem 01.07.1994 Angestellter der Beklagten gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag Blatt 5 d. A. Er war zunächst Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, ab 01.09.1995 Leiter der Abteilung Methoden/Verfahrens/Systeme. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 9.667 DM brutto und eine "variable Vergütung" (Arbeitsvertrag Nr. 3.2) und hatte einen PKW Mercedes Benz E 220 für praktisch nur private Nutzung zur Verfügung gemäß Fahrzeug-Überlassungsvertrag vom 07.12.1994 Blatt 72 d. A.

Am 22.01.1997 ist der Kläger von der Arbeit freigestellt worden und ist ihm der PKW entzogen worden. Unter dem 27.01.1997 hat die Beklagte ihm fristlos gekündigt. Unter dem 13. und 14.03.1997 hat sie vorsorglich weitere Kündigungen erklärt. Am 30.04.1998 ist gerichtlich festgestellt worden, daß das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigungen nicht aufgelöst worden ist, und ist die Beklagte verurteilt worden, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen (LAG Köln, Urteil vom 30.04.1998 - 5 Sa 121/98 -).

Zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers ist es bisher nicht gekommen. Nach dem Vortrag der Beklagten verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, weil der Kläger seine Mitarbeiter einem "Dauermobbing" unterziehe.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger folgende Ansprüche gegen die Beklagte erhoben, soweit es noch interessiert:

1. auf Auskunft über die Faktoren, die für die Berechnung der variablen Jahresvergütung 1997 maßgeblich sind;

2. auf Entschädigung der entgangenen Nutzung des entzogenen PKW in der Zeit vom 22.01.1997 bis zum 08.08.1998, und zwar pro Tag in Höhe von 187,43 DM bzw. 214,20 DM gemäß Aufstellung Blatt 276 d. A., daß sind insgesamt 119.416,68 DM, und zwar netto, abzüglich eines Eigenanteils von 8.314,97 DM netto; die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 28.01.1997 bis zum 28.08.1998 (19 Monate) je Monat 821,42 DM gezahlt, also insgesamt 15.606,98 DM; der Kläger hat weiterhin Entschädigung für Nutzungsausfall gerichtlich geltend gemacht für die Monate September bis November 1998 im Verfahren Arbeitsgericht Aachen - 5 (6) Ca 5443/98 - und für die Monate Dezember 1998 bis Februar 1999 im Verfahren Arbeitsgericht Aachen - 5 (4) Ca 146/99 -;

3. auf Zugänglichmachung von Schreiben und Informationen.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die für

die Berechnung der variablen Jahresvergütung 1997 maßgeblichen

Berechnungsfaktoren zu erteilen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nutzungsausfall

für den Entzuges des Dienst-PKW DM 119.431,97 netto abzüglich

Eigenanteils des Klägers in Höhe von DM 8.314,97 netto zu

zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen aus DM 119.431,97 netto ab einem

mittleren Zinsdatum, dem 01.01.1998;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 23.158,38 netto

zum Ausgleich steuerlicher Nachteile durch verspätete Zahlung

zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.11.1998;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Dienstfahrzeug als

Neufahrzeug seiner Wahl innerhalb der Wahlmöglichkeiten

auszuhändigen, die dafür von der Beklagten entsprechend ihren

Richtlinien allgemein eingeräumt werden;

5. die Beklage zu verurteilen, zu versichern, daß dem Kläger mit

der Aktualisierung der Debis-Fahrzeugregelung vom 13.08.1998,

wie am 05.10.1998 übergeben, diesem vollständig all jene

Informationen übergeben wurden, die ihm im Rahmen des

Gleichbehandlungsgrundsatzes als Dienstwagenberechtigten

zukommen;

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sofort alle Schreiben

und Informationen zugänglich zu machen, die im Rahmen des

Gleichbehandlungsgrundsatzes auch dem Kläger hätten zugänglich

gemacht werden müssen, sofern die Beklagte nicht fälschlich

das Arbeitsverhältnis des Klägers als beendet eingestuft

hätte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen 1), 2), 4) und 5) stattgegeben, dem Klageantrag 2) in Höhe von 50.500 DM. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 5 Ca 852/9...

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