Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.11.1997; Aktenzeichen 15 Sa 5106/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.1997 – 15 Ca 5106/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma., ab 22.08.1980 als gewerblicher Arbeiter zunächst befristet eingestellt. In Ziffer 6. des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.08.1980 war folgendes bestimmt:
Für die Arbeitsbedingungen gelten die jeweiligen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen der Betriebsstätte, in welcher der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Sie sind für beide Teile bindend und können zusammen mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Lohnbüro/am Schwarzen Brett eingesehen werden.
Das Arbeitsverhältnis wurde über den Zeitpunkt der Befristung hinaus fortgesetzt.
Die Firma gehörte mit ihren beiden Betriebsteilen „Autoteile” und „Papier” der Papierbranche und dem entsprechenden Arbeitgeberverband an. Sie wandte auf alle Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Papierindustrie an.
Im September 1996 ging der Betriebsteil „Autoteile”, in dem der Kläger beschäftigt war, im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte über. Der Kläger wurde als Arbeitnehmer übernommen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Mit Aushang vom 18.10.1996 kündigte die Beklagte an, daß sie ab 01.10.1996 lediglich 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle leisten werde.
In der Zeit vom 03.03. bis 14.03.1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Die Beklagte errechnete die Entgeltfortzahlung auf der Basis von 80 %.
Hiergegen wendet sich der Kläger und verlangt den entsprechenden Differenzbetrag in Höhe von 350,72 DM. Er stützt sich in erster Linie auf den zur Zeit geltenden Manteltarifvertrag der Papierindustrie vom 07.02.1997, der eine 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht.
Er hat die Auffassung vertreten, daß dieser Tarifvertrag aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 6. des Arbeitsvertrages und der Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung finden müsse. Selbst wenn man bei der Beklagten von einem Branchenwechsel zur chemischen Industrie ausgehe, ergebe sich ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus dem ab 01.01.1997 gültigen Manteltarifvertrag der chemischen Industrie, der ebenfalls die volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sicherstelle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 350,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 27.6.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Tarifregelungen der Papierindustrie lediglich in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Fassung anzuwenden seien, nach der eine 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vorgesehen gewesen sei. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel habe lediglich die Gleichbehandlung nicht tarifgebundener und tarifgebundener Arbeitnehmer bezweckt. Dieser Zweck sei nicht mehr erreichbar, weil sie nicht tarifgebunden sei. Sie gehöre auch weder zur Branche der Papierindustrie noch zur Branche der chemischen Industrie.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 05.11.1997 entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 37–40 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.12.1997 zugestellte Urteil am 12.01.1998 Berufung eingelegt, die am 11.02.1998 begründet worden ist.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihre Auffassung, nach der mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Klausel lediglich eine Gleichbehandlung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern beabsichtigt gewesen sei mit der Folge, daß nach dem Betriebsübergang in Kraft getretene tarifliche Regelungen der Papierindustrie mangels nicht bestehender Tarifbindung nicht anwendbar seien.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 5106/97 – vom 5. November 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt seine Auffassung, nach der Ziffer 6. des Arbeitsvertrages eine individualvertraglich geregelte dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung der Tarifverträge der Papierindustrie enthalte, an die die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine 100 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG in der ab 01.10.1996 geänderten Fassung ergibt sich lediglich ein An...