BMF, Schreiben v. 22.4.1996, IV B 4 - S 2401 - 5/96

Zu der Frage, wem Kapitalerträge zuzurechnen sind und wer die Ausstellung der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG verlangen kann, wenn Rechte aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall abgetreten worden sind, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: – In Übereinstimmung mit dem Urteil des BFH vom 22.8.1990 (I R 69/89, BStBl 1991 II S. 38) wird die Auffassung geteilt, daß auch bei Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Abtretung der Versicherungsnehmer Gläubiger der Kapitalerträge bleibt und allein die Ausstellung der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG verlangen kann. Im übrigen sind Wirtschaftsgüter beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO).

 

Normenkette

EStG § 45a

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