Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 01.06.2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Antragsteller haben als Gläubiger Nummer 92 eine Forderung in Höhe von 36.362,22 DM = 18.591,71 EUR zur Tabelle angemeldet, die im Prüftermin vom 31.07.2001 (Bl. 253 b, 264 GA) bestritten wurde.

Mit Sicherungsvereinbarung vom 11.01.2001 hatte die Gemeinschuldnerin an die Antragsteller zur Sicherung aller entstandenen und künftig zur Entstehung kommenden Honoraransprüche und Auslagenersatzansprüche alle ihr aus der Geschäftsverbindung mit der Firma XXX zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche jeder Art abgetreten. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.03.2001 den vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt hatte, hinterlegte die XXX beim Amtsgericht Siegburg einen Betrag in Höhe von 28.934,75 DM wegen Unklarheit über den Inhaber der Forderung. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin im Verfahren 4 O 207/03 LG Hagen die Antragsteller auf Freigabe des von der Firma XXX zugunsten der Antragsteller hinterlegten Betrages nebst Hinterlegungszinsen in Anspruch genommen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17.11.2005 hat der Bundesgerichtshof die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 24.03.2006 zugunsten der Antragsteller ergangen. Bereits im Revisionsrechtsstreit ist den Antragstellern mitgeteilt worden, dass die Masseunzulänglichkeit eingetreten sei (Bl. 538 GA). Dem Gericht gegenüber ist die genaue Höhe noch nicht angezeigt worden.

Im laufenden Insolvenzverfahren haben die Antragsteller im Jahre 2004 und April 2006 Akteneinsicht erhalten.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2006 haben sie erneut um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht Iserlohn gebeten. Gegen die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 20.10.2006, dass die Akten nicht versandt werden, eine Akteneinsicht jedoch auf der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf möglich sei, haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die die Kammer als unzulässig verworfen hat, da eine Entscheidung noch nicht ergangen war. In dieser Entscheidung hat die Einzelrichterin für das künftige Verfahren ausgeführt, aufgrund der Anmeldung der Forderung durch die Antragsteller sei deren Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Die Art der Gewährung der Einsicht in die Insolvenzakte stehe im Ermessen des Amtsgerichts, dessen Ausübung durch die Rechtspflegerin bisher nicht erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat sodann das Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Einsichtnahme in die Verfahrensakten vom 17.10.2006 zurückgewiesen und ausgeführt, eine Übersendung der Verfahrensakten an auswärtige Gerichte im Rahmen eines laufenden Verfahrens verbiete sich, weil diese Handhabung dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung zuwider laufen würde. Die Verfügbarkeit der Akten für andere Einsichtsberechtigte würde über Gebühr eingeschränkt. Des weiteren verbiete die Insolvenzordnung eine Herausgabe der Akten aus der zuständigen Geschäftsstelle. Ein hilfsweiser Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus den Verfahrensakten ergebe sich auch nicht. Eine allgemeine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Übersendung von Ablichtungen aus den Verfahrensakten sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Insolvenzordnung sei lex specialis zu § 299 ZPO. Die Fertigung zahlloser Kopien in Insolvenzverfahren mit zum Teil hunderten Verfahrensbeteiligten sei aus Zeit- und Kapazitätsgründen nicht möglich. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchem Grunde sie die Akteneinsicht bzw. hilfsweise die Abschriften aus den Akten benötigten.

Gegen diesen förmlich nicht zugestellten Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie seien nicht bloß Insolvenzgläubiger sondern Massegläubiger aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hagen vom 24.03.2006. Der Insolvenzverwalter berufe sich auf Masseunzulänglichkeit. Zur Überprüfung bedürften die Antragsteller der Akteneinsicht, hilfsweise der beantragten Übersendung von Kopien aus der Gerichtsakte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zusätzlich ausgeführt, die Beschwerdeführer seien nicht Insolvenzgläubiger, da ihre Forderung im Berichts- und Prüftermin bestritten worden sei. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse könne daher nicht erkannt werden.

Es hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO steht den Antragstellern und Beschwerdeführern nicht zu. Grundsätzlich finden im Insolvenzverfahren ...

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