Verfahrensgang
AG Mosbach (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 1 C 48/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 14.8.2008 (Az.: 1 C 48/08) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(gemäß § 540 ZPO)
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Treuhänder über das Vermögen ihres Sohnes(Insolvenzschuldner) wegen abgetretener Gehaltsforderungen in Anspruch.
Der Insolvenzschuldner ist Opernsänger und jeweils aufgrund befristeter Gastspielverträge bei Schauspiel- und Opernhäusern beschäftigt. Mit Abtretungserklärung vom12.7.1997 trat er der Klägerin und ihrem vorverstorbenen Ehemann zur Rückführung eines Privatdarlehens zukünftige Gehaltsforderungen in Höhe von 260 000 DM ab.
Am 22.9.2006 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mosbach über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Treuhänder bestellt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Insolvenzschuldner bei der Oper Leipzig beschäftigt. Mit Gastvertrag vom 11.5.2007 nahm der Insolvenzschuldner ein Engagement beim Pfalztheater Kaiserslautern an. Aus diesem Engagement stand ihm im November 2007 ein pfändungsfreies Gehalt in Höhe von1 182,65 EUR zur Verfügung. Das Gehalt wurde vom Pfalztheater an den Beklagten überwiesen. Mit Schreiben vom 11.12.2007, beim Amtsgericht Mosbach am 12.12.2007eingegangen, zeigte der Beklagte die Unzulänglichkeit der Masse gegenüber dem Insolvenzgericht an. Unter Hinweis auf die Vorausabtretung der Gehaltsansprüche und die Regelung des § 114 InsO verlangte die Klägerin vom Beklagten erfolglos die Auszahlung des pfändungsfreien Novembergehalts und machte geltend, dass ihr für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahren die im Voraus abgetretenen Gehaltsforderungen des Insolvenzschuldners zustünden.
Die Klägerin beantragte in erster Instanz, den Beklagten zur Zahlung von 1 182,65 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen und beantragte die Feststellung, dass ihr bis zum 30.9.2008 die monatlichen Honoraransprüche des Insolvenzschuldners in einer die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Höhe aufgrund der Vorausabtretung zustünden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 14.8.2008 gab das Amtsgericht Mosbach der Klage überwiegend statt und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 114 InsO vorlägen, insbesondere die Tätigkeit des Insolvenzschuldners vom Anwendungsbereich des § 114 InsO erfasst werde. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten wies das Amtsgericht die Klage ab.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht mit der Begründung, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei eine Leistungsklage nicht mehr statthaft. Darüber hinaus erfasse § 114 Abs. 1 InsO keine Gehaltsabtretungen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden seien.
Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mosbach vom 14.8.2008, Az.: 1 C 48/08, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in zweiter Instanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten vom Pfalztheater eingezogenen 1 182,65 EUR eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, § 114 Abs. 1 InsO erfasse das streitgegenständliche Dienstverhältnis. Zumindest sei die Vorschrift analog anzuwenden, da der Insolvenzschuldner bestimmungsgemäß nur befristete Engagements eingehe, allerdings regelmäßig auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Pfalztheater beschäftigt gewesen sei und daher die Klägerin mit der Abtretung eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1. Der von der Klägerin erhobenen Leistungsklage fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO können Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden.
Dies ergibt sich aus § 210 InsO. Danach ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i.S. von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat. Wegen der nicht gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit fehlt daher Leistungsklagen von Altmassegläubigern gegen den Insolvenzverwalter das Rechtsschutzinteresse, da ein Leistungsurteil mangels vollstreckungsfähigen Inhalts keine weitereichenden Wirkungen entfalten könnte als ein Feststellungsurteil. Altmasseverbindlichkeiten sind dabei Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits begründet worden sind (BGH NZI 20...