Rn. 1e
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 15 Abs 4 EStG beschränkt die Verlustverrechnung für Verluste aus den gewerblichen Tätigkeitsbereichen Tierzucht und Tierhaltung, Termingeschäfte und atypisch stille Beteiligungen/Innengesellschaften von KapGes an KapGes.
S 1–2: Betrifft gewerbliche Tierzucht und -haltungsverluste und entspricht dem durch das 2. StÄndG 1971 eingefügten früheren § 2a. Das ESt-ReformG 1974 ordnete die Vorschrift dem § 15 Abs 2 EStG zu. Das EStÄndG 1976 passte die Vorschrift der Neufassung des § 10d EStG (Einführung des Verlustrücktrags) an. Wegen Einfügung von § 15 Abs 2 durch das StEntlG 1984 ist die Regelung in Abs 3 gerutscht. Die Übernahme in Abs 4 S 1–2 erfolgte durch das StBerG 1986, weil in Abs 3 die Geprägetheorie verankert wurde.
S 3–5: Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402 wurde nach dem Muster von § 15 Abs 4 S 2 EStG und dem neu eingefügten § 23 Abs 1 Nr 4 EStG (1999–2008) in S 3 eine Beschränkung des Verlustausgleichs auch für im Betrieb abgewickelte (Wertpapier-, Devisen-, Zins- und Waren-)Termingeschäfte angeordnet, ausgenommen die Geschäfte der professionellen Finanzdienstleister sowie Sicherungsgeschäfte. § 15 Abs 4 S 3 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 wurde durch das StSenkG 2000 v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433 durch die S 3–4 ersetzt. S 4 hat aus S 3 die schon seit 01.01.1999 geltenden Ausnahmen übernommen. Das nachfolgende ÄndG zum InvZulG 1999 v 20.12.2000, BGBl I 2000, 1850 hat durch den schwer lesbaren S 5 bestimmte Absicherungsgeschäfte über Aktien in die Regelung einbezogen.
Rn. 1f
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S 6–8: Durch das StVergAbG v 16.05.2003, BGBl I 2003, 660 wurde zunächst S 6 mit Wirkung ab 2003 (lt BFH im Wege teleologischer Auslegung mit Wirkung erst ab 2004 bei vor dem 21.11.2002 geschlossenen Gesellschaftsverträgen: BFH BStBl II 2012, 745; auch s Rn 184) neu eingeführt, wonach Verlustanteile einer (atypisch) still an einer KapGes beteiligten KapGes (auch s § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG für typisch stille Beteiligungen) nur mit Gewinnen der gleichen Gesellschaft im Wege des Verlustrück- oder -vortrages verrechnet werden können, sogar abweichend von § 15a EStG ohne Verrechnungsmöglichkeit gegen eine bereits getätigte Einlage. Nach der Gesetzesbegründung wird durch diese Regelung die Abschaffung der Mehrmütter-Organschaft flankiert (s BT-Drucks 15/119). 2004 wurde durch das ProtErklG v 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840 (s vor § 1 Rn 159 (Bitz)) S 6 durch S 6–8 ersetzt, um eine Umgehung durch Zwischenschaltung einer ggf wiederum nur aus KapGes bestehenden Innengesellschaft zu vereiteln.
Rn. 1g
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S 2 und 7: Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) – s vor § 1 Rn 210 (Bitz) – wurden die S 2 und 7 des § 15 Abs 4 EStG jeweils um einen Verweis auf § 10d Abs 4 EStG ergänzt (anzuwenden in allen Fällen, in denen am 30.06.2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war: § 52 Abs 32b S 2 EStG aF), womit die schon ursprünglich intendierte gesonderte Feststellung gesetzlich verbindlich wurde.