Rn. 151
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt nach der Rspr vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich derart auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb von diesem als lebender Organismus des Wirtschaftslebens fortgeführt werden kann u die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Betätigung des Veräußerers endet (BFH v 01.08.2007, BStBl II 2008, 106; BFH v 12.06.1996, BStBl II 1996, 527; BFH v 07.11.1991, BStBl II 1992, 380). Die Voraussetzungen der Norm müssen zum Zeitpunkt der Veräußerung, dh der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des ganzen Gewerbebetriebs aus der Sicht des Veräußerers, vorliegen (BFH v 03.10.1984, BStBl II 1985, 245; BFH v 21.05.1992, BFH/NV 1992, 659; aA Tiedtke, FR 1985, 299). Zum Begriff der Veräußerung s Rn 53ff, zum Zeitpunkt s Rn 57ff.
Rn. 152
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der Begriff des ganzen Gewerbebetriebs ist normspezifisch nach dem Sinn u Zweck der Regelung auszulegen. In Anlehnung an § 15 Abs 2 EStG ergibt sich zum einen eine tätigkeitsbezogene Komponente im Hinblick auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (BFH v 12.06.1996, BStBl II 1996, 527) u zum anderen eine objektbezogene Komponente im Hinblick auf die in dem Betrieb der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dienenden WG. Der Betriebsbegriff ist eng auszulegen, so dass nur der jeweilige Einzelbetrieb, nicht jedoch die Summe der Betriebe einer Einkunftsart o gar aller Einkünfte von der Norm erfasst ist. Diese Einschränkung ist für PersGes irrelevant, da diese nur einen Gewerbebetrieb unterhalten können. Für einen Einzelunternehmer ist die Eingrenzung der normspezifischen Betriebsdefinition hingegen wesentlich, da diese, entsprechend ihrer gewerblichen Betätigung nach § 15 EStG, mehrere Gewerbebetriebe haben können.
Rn. 153
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Gegenstand der Veräußerung kann nur ein lebender Organismus des Wirtschaftslebens sein, zumal der Erwerber den Gewerbebetrieb in seiner konkreten Gestalt fortführen können muss. Ob der Erwerber dem auch tatsächlich nachkommt, ist für die Annahme einer begünstigten Betriebsveräußerung nicht von Bedeutung, denn entscheidend ist die Fortführungsmöglichkeit.
Kein ganzer Gewerbebetrieb ist der zerstörte Betrieb, wenn das Schadensereignis zur Aufhebung des organisatorischen Gefüges geführt hat (BFH v 16.07.1970, BStBl II 1970, 738). In diesem Fall kommt aber eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs 3 EStG in Betracht, sofern der Betrieb in zeitlichem u sachlichem Zusammenhang mit dem Schadensereignis eingestellt wird (BFH v 11.03.1982, BStBl II 1982, 707). Ein auslaufender Betrieb hingegen kann in der Abwicklungsphase noch ganzer Gewerbebetrieb sein.
Rn. 154
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der sich noch im Aufbau befindliche Gewerbebetrieb kann Gegenstand einer begünstigten Veräußerung iS dieser Norm sein, sofern bereits ein Kundenstamm existiert u Lieferantenvertragsbeziehungen geschlossen wurden u wenn bereits wesentliche Betriebsgrundlagen bestehen (zu wesentlichen Betriebsgrundlagen s Rn 155ff); BFH v 03.04.2014, BStBl II 2014, 1000; BFH v 07.11.1991, BStBl II 1992, 380; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 91 (38. Aufl); krit Seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 33, 18. Aufl; Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 120, März 2013 fordert, dass bei zielgerichteter Weiterverfolgung ein selbstständig lebensfähiger Organismus zu erwarten sein muss).
Sofern die gewerbliche Tätigkeit identitätswahrend wieder aufgenommen werden kann, liegt eine vorübergehende Einstellung des Betriebs vor (BFH v 12.05.2011, BFH/NV 2011, 2092). In dieser Hinsicht ist eine Betriebsunterbrechung bzw ein derart ruhender Betrieb noch taugliches Übertragungsobjekt iSd § 16 Abs 1 EStG.
Der Liebhabereibetrieb ist kein Gewerbebetrieb. Die Veräußerung bzw die Aufgabe eines Liebhabereibetriebs kann jedoch eine Veräußerung bzw Aufgabe iSd § 16 Abs 1 u Abs 3 EStG darstellen. § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ist in einem weiteren Sinne dahin zu verstehen, dass die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs auch die Veräußerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs umfasst (BFH v 11.05.2016, X R 15/15, BStBl II 2017, 112).
Der Begriff des ganzen Betriebs ist bei einem Einzelunternehmen von dem des Teilbetriebs abzugrenzen. Bei einer Mitunternehmerschaft liegt nur ein Betrieb vor, so dass, wenn etwas zurückbehalten wird, stets ein Teilbetrieb übertragen wurde.