Rn. 1224

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 16 Abs 3 S 5 EStG enthält eine § 16 Abs 2 S 3 EStG (hierzu s Rn 784f) entsprechende Regelung für die Konstellation, in der bei der Veräußerung von WG im Rahmen einer Betriebsaufgabe auf Seiten des Veräußerers und auf Seiten des Erwerbers dieselben Personen als Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sind. Für diesen Fall ist der daraus resultierende Gewinn – insoweit – ein laufender, nicht begünstigter Gewinn.

 

Rn. 1225

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift ist, ebenso wie § 16 Abs 2 S 3 EStG, eine Regelung zur Vermeidung von Missbräuchen, die dadurch entstehen können, dass die Veräußerung einerseits tarifbegünstigt versteuert werden kann, beim Erwerber gleichzeitig neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird, das zum Regelsteuersatz als BA geltend gemacht werden kann. Eine konkrete Missbrauchsabsicht ist für die Anwendbarkeit der Norm allerdings keine Voraussetzung.

 

Rn. 1226

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zur Frage der Anwendbarkeit auf die GewSt vgl BFH v 03.12.2015, IV R 4/13, BStBl II 2016, 544, und die Diskussion s Rn 786f. Zu den Voraussetzungen des § 16 Abs 3 S 5 EStG im Einzelnen s Rn 788f.

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