Rn. 925

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine Teilbetriebsaufgabe ist in § 16 Abs 3 EStG nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von der ganz allgemeinen Meinung als möglich und von § 16 Abs 3 EStG geregelt erachtet (als unstreitig vorausgesetzt in BFH v 17.12.1975, I R 29/74, BStBl II 1976, 224; BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70; FG D'dorf v 29.08.2013, 13 K 4451/11 E,G, EFG 2014, 253; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 456 (Juli 2019); H 16 Abs 3 EStH 2019 "Teilbetriebsaufgabe"). Das aus dem Vergleich zu § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ableitbare argumentum e contrario überzeugt mE schon deshalb nicht, da der durch das JStG 2010 eingefügte § 16 Abs 3a EStG ersichtlich davon ausgeht, dass auch die Aufgabe eines Teilbetriebs von § 16 Abs 3 EStG umfasst wird. Auch die in § 16 Abs 3 S 2 EStG vorgesehene Möglichkeit der Teilbetriebsübertragung im Rahmen der Realteilung ließe es systemfremd erscheinen, die Regelung zur Betriebsaufgabe nicht auf Teilbetriebe anzuwenden.

 

Rn. 926

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Teilbetriebsaufgabe kann daher als "Minus" zur Aufgabe eines vollständigen Betriebs angesehen werden. Werden die Voraussetzungen einer (Gesamt-)Betriebsaufgabe verneint, ist daher zu prüfen, ob nicht jedenfalls eine Teilbetriebsaufgabe vorliegt (BFH v 22.10.2014, X R 28/11, BFH/NV 2015, 479). Näher zum Begriff des Teilbetriebs s Rn 201.

Auch die Aufgabe einer 100 %-Beteiligung an einer KapGes stellt die Aufgabe eines Teilbetriebs dar (BFH v 24.06.1982, IV R 151/79, BStBl II 1982, 751).

 

Rn. 927

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Hat eine Mitunternehmerschaft einen gewerblichen Teilbetrieb und wird dieser aufgegeben, wird zwangsläufig der gesamte Betrieb der Mitunternehmerschaft aufgegeben, wenn diese keine weitere gewerbliche Tätigkeit mehr ausübt (Ende der Abfärbewirkung) und auch nicht gewerblich geprägt iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG ist (s Vorauflage zu § 16 EStG Rz 87 (Hörger/Rapp)).

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