Rn. 118
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach der Ansicht von Pung können Einzelgeschäfte steuerlich gemäß § 42 AO zu einem einheitlichen Geschäft zusammengefasst werden, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft in mehrere Teilgeschäfte zerlegt wird, um die stpfl Veräußerung einer nach § 17 EStG steuerverhafteten Beteiligung zu vermeiden (Pung, in D/P/M, § 17 EStG Rz 202).
Die Tatsache, dass der Gesellschafter seine zunächst steuerverhaftete Beteiligung durch eine Teilveräußerung auf eine nicht nach § 17 EStG steuerverhaftete Beteiligung absenkt und die verbleibende Beteiligung von unter 1 % nach Abwarten der Fünfjahresfrist steuerfrei veräußert, dürfte keine Umgehung iSd § 42 AO sein (FG Köln vom 09.06.1999, EFG 1999, 128; glA Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 202; Vogt, DStR 1999, 1596, 1600).
Dies gilt auch bei der Aufteilung einer zunächst steuerverhafteten Beteiligung iSd § 17 EStG durch Schenkung, wenn die Beschenkten danach die Beteiligung außerhalb der Fünfjahresfrist veräußern. Nach Ansicht des BFH ist eine Veräußerung zwischen Ehegatten nach § 42 AO nicht anzuerkennen, wenn eine Weiterveräußerung von vornherein geplant war und die Übertragung lediglich der Vermeidung eines späteren stpfl Veräußerungsgewinns § 17 Abs 1 EStG diente (BFH vom 14.06.2005, VIII R 37/03, BFH/NV 2005, 2161).
S Rn 41 zur zeitnahen Veräußerung nach vorheriger Schenkung mit Realisierung eines Veräußerungsgewinns bei den beschenkten (minderjährigen) Kindern.
Rn. 119–120
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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